Mediation Dessau, Halle, Magdeburg und Leipzig

Die Abschlussvereinbarung in der Mediation

In der letzten Phase einer erfolgreichen Mediation wird zwischen den Medianden eine Abschlussvereinbarung formuliert und geschlossen. Hierbei handelt es sich im Idealfall um eine Vereinbarung, die die gemeinsam erarbeitete Konfliktlösung zusammenfasst und den Konflikt letztendlich außergerichtlich beilegt. Je nach Thematik und Rechtsbereich, dem der Konflikt zuzuordnen ist, gilt die Abschlussvereinbarung als rechtsverbindlich.

Durch die Abschlussvereinbarung werden die Medianden nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich verpflichtet, sich an die vereinbarten Zusagen, Leistungen und Verpflichtungen zu halten. Der jeweils andere Vertragspartner hat einen rechtlich begründeten Anspruch auf die entsprechende Erfüllung der zugesagten Leistungen. Und dennoch zeigen sich viele Medianden beim Thema Abschlussvereinbarung irritiert, weshalb an dieser Stelle auf die häufig gestellten Fragen eingegangen werden soll:

 

Welches Recht gilt bei der Abschlussvereinbarung?

Vereinbarungen in der MediationNicht im Mediationsgesetz und auch nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch wird der Abschlussvereinbarung in der Mediation ein eigenständiger Rechtsrahmen eingeräumt. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Abschlussvereinbarung eine Vereinbarung sui generis (eigener Art) darstellt und deshalb zunächst die allgemeinen vertrags- und schuldrechtlichen Regelungen angewendet werden müssen. Die Abschlussvereinbarung ist demnach ein Vertrag, der also grundsätzlich im Rahmen der Vertragsfreiheit frei vereinbart werden kann. Und Verträge kommen bekanntlich durch Angebot und Annahme zustande. Einschränkende Grenzen hierzu werden insbesondere im Bereich des Familienrechts und Erbrechts gesetzt, weshalb der Mediator seinen Medianden häufig empfiehlt, die Vereinbarung in diesen Fällen von einem Fachanwalt überprüfen zu lassen.

In Familienmediationen werden beispielsweise häufig Abschlussvereinbarungen formuliert, die später als Ehescheidungsfolgenvereinbarung dienen sollen und aus diesem Grunde notariell oder gerichtlich beurkundet werden müssen.

 

Was hat der Mediator mit der Abschlussvereinbarung zu tun?

Generell wird die Abschlussvereinbarung von den beiden Konfliktparteien formuliert und geschlossen. Dennoch ist der Mediator auch in dieser Mediationsphase kein Unbeteiligter. Es obliegt seiner Verantwortung, dass die Medianden übereinstimmende Erklärungen formulieren und dass beide Parteien auch verstanden haben, was sie mit der Abschlussvereinbarung festlegen. Der Mediator hat sich nach dem Grundsatz der Informiertheit davon zu überzeugen, dass die Medianden die Abschlussvereinbarung in Kenntnis und mit Verständnis der Sachlage schließen. Außerdem muss er darauf achten, dass die Vereinbarung alle relevanten Fakten oder Informationen enthält, damit sie letztendlich vollziehbar ist.

 

Ist die Abschlussvereinbarung das erklärte Ziel der Mediation?

Die Abschlussvereinbarung sollte nicht als Kriterium für den Erfolg einer Mediation herangezogen werden. Der Erfolg der Mediation liegt allein darin begründet, dass die Medianden gemeinsam eine Lösung erarbeitet und gefunden haben, die den Ansprüchen aller gerecht wird. Durch die Abschlussvereinbarung wird diese Lösung in erster Linie nur manifestiert.

Eine Abschlussvereinbarung muss nicht den gesamten Mediationsinhalt betreffen, den Konflikt komplett beilegen oder die Mediation abschließen. Es ist auch möglich, Teilbereiche durch eine Vereinbarung auszugliedern und über die restlichen „Punkte“ weiter zu verhandeln.

 

Muss die Abschlussvereinbarung immer schriftlich erfolgen?

Bei dem Formerfordernis der Abschlussvereinbarung kommt es darauf an, welchem Rechtsbereich der Konflikt oder die zugrundeliegende Thematik zugeordnet werden muss. Generell können Vereinbarungen sogar mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden, wobei jedoch wegen der Informations- und Beweisfunktion fast immer auf die Schriftform ausgewichen wird.

Zwingend erforderlich ist die Schriftform mit wenigen Ausnahmen bei Abschlussvereinbarungen in Angelegenheiten wie

  • Verträge zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Verträge öffentlich-rechtlicher Art
  • Schuldanerkenntnisse (als Vergleich formfrei)
  • Darlehensverträge
  • Ratenlieferungsverträge
  • Fernunterrichtsverträge
  • Mietverträge auf bestimmte Zeit
  • Pachtverträge auf bestimmte Zeit
  • Kündigungen
  • Bürgschaften
  • Formbedürftige Vollmachten

In diesen Fällen muss die Abschlussvereinbarung durch eigenhändige Namensunterschriften oder sogar durch notariell beglaubigte Unterschriften geschlossen werden. Die Schriftform kann immer durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden.

Von Rechts wegen vorgeschrieben ist eine notarielle Beurkundung in Angelegenheiten wie

  • Schenkungsversprechen
  • Grundstücksverträge
  • Verträge über Vermögen und Nachlass
  • Erbverträge oder Rücktritt
  • Eheverträge
  • Verträge über Unterhalt (vor der Scheidung)
  • Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich (während des Scheidungsverfahrens)
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
  • Formbedürftige Vollmachen

 

Sind Abschlussvereinbarungen vollstreckbar?

Sofern in der Abschlussvereinbarung Regelungen vereinbart werden, wonach Medianden bestimmte Rechte oder Pflichten haben, gilt diese als klassischer Vertrag, der auch eingeklagt werden kann. Notariell beurkundete Abschlussvereinbarungen haben hingegen etwa die gleiche Wirkung wie ein Gerichtsurteil. Aus ihnen kann unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

 

Wie eine Abschlussvereinbarung von den Medianden betrachtet werden sollte

Bis zur Schließung einer Abschlussvereinbarung haben beide Konfliktparteien in der Regel mehrere Mediationssitzungen hinter sich gebracht. Sie haben Gespräche geführt, diskutiert, andere Sichtweisen betrachtet und sich weiter entwickelt. Durch ihre eigenen Leistungen haben sie Wege aus dem Konflikt gefunden und die Lösung in der Abschlussvereinbarung dokumentiert, worauf Medianden durchaus stolz sein dürfen. Denn bis zu dieser Phase haben sie ihre Kooperation, Dialogfähigkeit und ihren Respekt oder ihre Anerkennung für die jeweils andere Partei unter Beweis gestellt, sodass sie gestärkt in die Zukunft blicken können.

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