Mediation Dessau, Halle, Magdeburg und Leipzig

Verhaltenskodex für Mediatoren

Ethikkodex für MediatorenÄhnlich dem Ehrenkodex oder Moralkodex handelt es sich bei einem Verhaltenskodex um eine Sammlung von ethisch vertretbaren Verhaltensweisen, die in den unterschiedlichsten Zusammenhängen und Umgebungen auf die jeweilige Situation ausgerichtet angewandt werden können und auch sollen. Am 02. Juli 2004 wurde auf der Konferenz der Europäischen Kommission der Verhaltenskodex für Mediatoren präsentiert und angenommen.

Mit dem Verhaltenskodex für Mediatoren werden eine Reihe von Prinzipien und Grundsätze aufgestellt, denen sich Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich unterwerfen können. Der Kodex kann generell auf alle Mediationsarten angewandt werden, wobei es Mediatoren und Institutionen freisteht, den Kodex zu erweitern oder anzupassen. Berufsrechtliche Regelungen bleiben durch die Befolgung des Verhaltenskodexes unberührt.

In die deutsche Sprache übersetzt beinhaltet der Kodex für Mediatoren folgende Grundsätze und Verhaltensregeln:

 

Fachliche Eignung

Mediatoren müssen in Mediationsverfahren kenntnisreich sowie sach- und fachkundig sein. Vorzuweisen sind sowohl die einschlägige Ausbildung und dauerhafte Fortbildung als auch Erfahrungen in der Anwendung verschiedener Mediationstechniken nach Standard und Zulassungsreglement.

 

Ernennung zum Mediator

Mediatoren haben sich hinreichend zu vergewissern, dass sie über einen geeigneten Hintergrund im Hinblick auf die jeweilige Mediationsaufgabe verfügen und ihre Sachkunde in diesem bestimmten Fall auch für die Durchführung des Mediationsverfahrens ausreicht, bevor sie ihre Ernennung zum Mediator annehmen. Sie vereinbaren mit den Medianden die Termine für die Mediation und stellen ihnen auf ihren Wunsch und Antrag Informationen zur Verfügung, die ihren Hintergrund und ihre Erfahrung als Mediator belegen.

 

Mediatorenvergütung

Mediatoren dürfen keinen Auftrag für eine Mediation annehmen oder ein Mediationsverfahren durchführen, wenn die Mediatorenvergütung noch nicht geklärt oder die Bedingungen noch nicht von allen Beteiligten akzeptiert worden sind. Mediatoren müssen ihren Medianden stets Auskunft über die Vergütungsregelungen, die sie anwenden möchten, erteilen.

 

Werbung für Mediationsdienstleistungen

Mediatoren dürfen für ihre Dienstleistungen werben, sofern es auf eine ehrliche, professionelle und redliche Art und Weise geschieht.

 

Unabhängigkeit

Sofern es Umstände oder nur den Anschein dafür gibt, dass die Unabhängigkeit des Mediators in irgendeiner Weise beeinträchtigt sein oder ein Interessenskonflikt herbeigeführt werden könnte, so muss er diese offenlegen. Die Pflicht zur Offenlegung ist unabhängig vom Zeitpunkt, gilt also sowohl vor Aufnahme der Mediationstätigkeiten als auch bei Fortsetzung und Wiederaufnahme nach Unterbrechung.

Zu den Umständen, die eine Unabhängigkeit des Mediators beeinträchtigen könnten, gehören:

  • Persönliche und/oder geschäftliche Verbindungen zu einer oder zu mehreren Parteien.
  • Finanzielle oder sonstige direkte und/oder indirekte Interessen am Mediationsergebnis.
  • Wahrnehmung anderweitiger Tätigkeiten durch den Mediator oder seiner Mitarbeiter für eine oder mehrere Parteien.

In derartigen Fallkonstellationen darf ein Mediator seine Mediationstätigkeiten nur dann ausüben und fortsetzen, wenn sichergestellt werden kann, dass er seine Aufgaben vollkommen unabhängig wahrnimmt und seine vollkommene Unparteilichkeit gewährleistet bleibt. Dies ist nur dann der Fall, wenn alle Parteien dem Vorgehen zustimmen.

 

Unparteilichkeit

Mediatoren haben in ihren Handlungen den Medianden gegenüber immer unparteiisch zu sein und müssen sich bemühen, auch stets als unparteiisch wahrgenommen zu werden. Sie sind verpflichtet, im Mediationsverfahren alle Medianden gleichermaßen zu unterstützen.

 

Mediationsverfahren

Mediatoren müssen sich vergewissern, dass ihre Medianden die Aufgaben des Mediators, ihr Handeln als Parteien und das Mediationsverfahren selbst verstanden haben. Sie haben zu gewährleisten, dass die Medianden vor Mediationsbeginn alle Bedingungen und Voraussetzungen der Mediationsvereinbarung, insbesondere auch die Regelungen über die Vertraulichkeitspflichten des Mediators und der Parteien, verstanden haben und ausdrücklich damit einverstanden sind. Auf Wunsch und Antrag der Medianden kann die Mediationsvereinbarung schriftlich dokumentiert werden.
Mediatoren müssen Mediationsverfahren in angemessener Art und Weise leiten. Sie haben die jeweiligen Einzelfallumstände zu berücksichtigen, auch was ein potenzielles Ungleichgewicht bei der Kräfteverteilung, die individuellen Wünsche der Medianden, das Rechtsstaatsprinzip und die Notwendigkeit einer schnellen Konfliktbeilegung betrifft. Die Medianden können mit dem Mediator das jeweilige Verfahren vereinbaren, nach dem eine Mediation erfolgen soll.
Erachtet der Mediator es für zweckmäßig, so ist ihm erlaubt, die Medianden getrennt anzuhören.

 

Fairness in der Mediation

Mediatoren haben sicherzustellen, dass alle Medianden in angemessener Weise in das Mediationsverfahren eingebunden werden. Er muss die Medianden informieren und auf die Möglichkeit der Beendigung des Mediationsverfahren hinweisen, sofern er aufgrund der individuellen Umstände nach seiner Auffassung die vereinbarten Regelungen für nicht umsetzbar oder gar rechtswidrig hält. Gleiches gilt, wenn der Mediator der Meinung ist, dass die Fortführung der Mediation aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einer Regelung führen wird.

 

Beendigung des Mediationsverfahrens

Mediatoren müssen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass eine Mediationsvereinbarung durch alle Medianden in vollem Verständnis und voller Kenntnis der Sachlage einvernehmlich erzielt wird. Auf Antrag der Medianden muss der Mediator die Parteien darüber aufklären, wie die Mediationsvereinbarung formalisiert und durchgesetzt werden kann.
Medianden ist es gestattet, sich zu jedem Zeitpunkt aus der Mediation zurückzuziehen, ohne einen Grund hierfür angeben zu müssen.

 

Vertraulichkeit

Mediatoren haben die Vertraulichkeit in Bezug auf alle Informationen aus der Mediation und in deren Zusammenhang zu wahren. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass eine Mediation stattfinden soll oder schon hat. Seine Verpflichtung zur Vertraulichkeit wird nur dann eingeschränkt, wenn er aus gesetzlichen Gründen oder aber Gründen der öffentlichen Ordnung zur Offenlegung von Informationen verpflichtet ist.
Informationen, die Medianden dem Mediator im Vertrauen zugänglich gemacht haben, dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Partei anvertraut werden, sofern dieser Vertraulichkeitspflicht keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung entgegensteht.

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