Offen über einen Konflikt zu sprechen, fällt vielen Menschen nicht leicht. In einer Mediation kann es um persönliche Erfahrungen, familiäre Probleme, finanzielle Fragen, betriebliche Vorgänge oder andere sensible Informationen gehen. Damit eine Verständigung möglich wird, müssen die Beteiligten darauf vertrauen können, dass mit dem Besprochenen vertraulich umgegangen wird.
Vertraulichkeit gehört deshalb zu den grundlegenden Prinzipien der Mediation. Schon § 1 Mediationsgesetz (MediationsG) bezeichnet Mediation als vertrauliches Verfahren. Für den Mediator besteht darüber hinaus eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Dieser Schutz ist weitreichend, aber nicht grenzenlos. Besonders wichtig ist außerdem eine Unterscheidung, die häufig übersehen wird: Die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Mediators bedeutet nicht automatisch, dass auch die Mediationsparteien selbst in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Was bedeutet Vertraulichkeit in der Mediation?
Vertraulichkeit soll einen geschützten Gesprächsraum schaffen. Die Beteiligten sollen ihre Sichtweisen, Interessen und Befürchtungen offen ansprechen und auch Lösungsmöglichkeiten erörtern können, ohne ständig überlegen zu müssen, wie jede Äußerung außerhalb der Mediation verwendet werden könnte.
Das ist für den Charakter der Mediation besonders wichtig. Wer einen Konflikt eigenverantwortlich lösen möchte, muss häufig auch über Dinge sprechen können, die in einer rein rechtlichen Auseinandersetzung kaum zur Sprache kämen. Vertraulichkeit unterstützt diese Offenheit – sie bedeutet allerdings nicht, dass alles, was mit einer Mediation zusammenhängt, unter allen Umständen geheim bleiben muss.
Wer ist nach dem Mediationsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet?
§ 4 MediationsG verpflichtet den Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen zur Verschwiegenheit, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Sie beschränkt sich damit nicht nur auf das, was während einer gemeinsamen Mediationssitzung ausdrücklich gesagt wird. Der Mediator muss die Beteiligten außerdem über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht informieren. Vertraulichkeit ist damit nicht lediglich eine Frage des persönlichen Vertrauens, sondern Bestandteil des gesetzlichen Rahmens der Mediation.
Sind auch die Mediationsparteien zur Verschwiegenheit verpflichtet?
Hier liegt ein wichtiger Unterschied: § 4 MediationsG richtet seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht an den Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen. Die Mediationsparteien selbst werden durch diese Vorschrift nicht in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Gerade deshalb kann es sinnvoll sein, zu Beginn der Mediation ausdrücklich zu vereinbaren, wie die Beteiligten mit Informationen aus dem Verfahren umgehen. Eine solche Vereinbarung kann beispielsweise festlegen, dass Gesprächsinhalte nicht ohne Zustimmung nach außen getragen werden oder unter welchen Voraussetzungen Informationen an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Wie weit diese Vertraulichkeit reichen soll, hängt vom jeweiligen Konflikt ab. So kann es etwa notwendig sein, bestimmte Informationen mit einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einer anderen fachkundigen Person zu besprechen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Vertraulichkeit in Einzelgesprächen
In manchen Mediationen führt der Mediator zeitweise Einzelgespräche mit den Beteiligten. Dort können Informationen zur Sprache kommen, die eine Partei zunächst nicht gegenüber der anderen Seite äußern möchte. Deshalb sollte vor oder spätestens zu Beginn eines solchen Gesprächs geklärt werden, was vertraulich bleibt und welche Informationen mit Zustimmung der betreffenden Person in die gemeinsame Mediation zurückgetragen werden dürfen. Klare Absprachen schützen beide Seiten: Die Beteiligten wissen, worauf sie sich verlassen können, und der Mediator weiß, wie er mit den erhaltenen Informationen im weiteren Verfahren umgehen darf.
Die gesetzlichen Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht des Mediators ist weitreichend, aber nicht absolut. § 4 MediationsG nennt ausdrücklich Fälle, in denen sie nicht gilt.
- Umsetzung oder Vollstreckung einer Vereinbarung
Die Offenlegung des Inhalts einer in der Mediation erzielten Vereinbarung kann zulässig sein, soweit dies für deren Umsetzung oder Vollstreckung erforderlich ist.
- Vorrangige Gründe der öffentlichen Ordnung
Eine Offenlegung kann erforderlich sein, wenn besonders gewichtige Gründe dies verlangen. Das Gesetz nennt insbesondere die Abwendung einer Gefährdung des Wohles eines Kindes oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person.
- Offenkundige oder nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Diese Ausnahmen gehören zu den gesetzlichen Grenzen, die auch innerhalb einer Mediation zu beachten sind. Weitere Beispiele dafür finden Sie unter rechtliche Grenzen der Mediation.
Eine Ausnahme bedeutet nicht automatisch eine Meldepflicht
Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht bedeutet zunächst, dass die Verschwiegenheitspflicht nach § 4 MediationsG in dem gesetzlich beschriebenen Fall nicht gilt. Daraus folgt nicht automatisch eine allgemeine Pflicht des Mediators, den Vorgang einer Behörde zu melden. Ob aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Offenlegung besteht oder welche Schritte in einer konkreten Gefährdungssituation erforderlich sind, ist davon zu unterscheiden.
Verschwiegenheit und Zeugnis vor Gericht
Die Verschwiegenheitspflicht kann auch dann eine Rolle spielen, wenn der Konflikt später vor Gericht weitergeführt wird. In einem Zivilprozess besteht für den Mediator hinsichtlich der von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht geschützten Tatsachen grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Wird der Mediator von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, besteht dieses Zeugnisverweigerungsrecht nach § 385 Abs. 2 ZPO insoweit nicht.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob bestimmte Informationen oder Unterlagen in einem späteren Gerichtsverfahren auf andere Weise verwendet werden können. Die Vertraulichkeit einer Mediation führt nicht automatisch dazu, dass sämtliche Informationen aus dem Verfahren einem umfassenden gerichtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Warum ist eine Vertraulichkeitsvereinbarung sinnvoll?
Eine Vertraulichkeitsvereinbarung kann den gesetzlichen Schutz sinnvoll ergänzen. Sie ist besonders deshalb bedeutsam, weil die Parteien selbst nicht allein durch § 4 MediationsG derselben gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen wie der Mediator.
Dabei geht es nicht darum, möglichst komplizierte Geheimhaltungsregelungen zu schaffen. Entscheidend ist, dass die Beteiligten verstehen, was vertraulich bleiben soll, welche Informationen weitergegeben werden dürfen und welche Ausnahmen notwendig sind. Eine klare Vereinbarung verhindert falsche Erwartungen. Denn der Satz „Was wir hier besprechen, bleibt im Raum“ klingt einfach, kann aber sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber verdecken, was später tatsächlich weitergegeben werden darf.
Vertraulichkeit bei Unterlagen und Online-Mediation
Vertraulichkeit betrifft nicht nur das gesprochene Wort. Auch mit Unterlagen, Notizen und digital ausgetauschten Informationen muss verantwortungsvoll umgegangen werden. Bei einer Online-Mediation sollte die verwendete Technik einen angemessenen Schutz vor unbefugtem Zugriff ermöglichen. Für die Beteiligten sollte zudem klar sein, ob Aufzeichnungen zulässig sind, welche Unterlagen weitergegeben werden und wie mit Dokumenten nach Abschluss der Mediation umgegangen wird.
Vertraulichkeit und die Abschlussvereinbarung
Vertraulichkeit bedeutet nicht, dass eine am Ende der Mediation getroffene Vereinbarung unter allen Umständen geheim bleiben muss. Schon § 4 MediationsG berücksichtigt, dass die Offenlegung ihres Inhalts erforderlich sein kann, um die Vereinbarung umzusetzen oder durchzusetzen.
Dabei sollte zwischen den vertraulichen Gesprächen auf dem Weg zur Lösung und der schließlich getroffenen Vereinbarung unterschieden werden. Welche rechtliche Bedeutung eine solche Vereinbarung hat, erläutert die Seite Abschlussvereinbarung in der Mediation. Soll eine Verpflichtung notfalls zwangsweise durchgesetzt werden können, finden Sie weitere Informationen unter Durchsetzung und Vollstreckung des Mediationsergebnisses.
Vertraulichkeit schafft Vertrauen – aber sie hat Grenzen
Vertraulichkeit ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Menschen in einer Mediation offen miteinander sprechen können. Das Mediationsgesetz schützt diesen Raum durch die Verschwiegenheitspflicht des Mediators und der in die Durchführung eingebundenen Personen. Gleichzeitig nennt das Gesetz klare Ausnahmen. Ebenso wichtig ist das Verständnis dafür, dass die Parteien selbst nicht allein durch § 4 MediationsG derselben gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Vertraulichkeit bedeutet in der Mediation nicht grenzenlose Geheimhaltung. Sie bedeutet einen klar geregelten und geschützten Raum, in dem Verständigung möglich werden kann.
