Glossar Mediation

Zeugnisverweigerungsrecht

Begriff Definition
Zeugnisverweigerungsrecht

Unter bestimmten Bedingungen steht Zeugen vor Gericht oder anderen staatlichen Institutionen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wonach sie eine Auskunftserteilung in Bezug auf die eigene Person oder Dritte verweigern dürfen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht unterscheidet sich vom Auskunftsverweigerungsrecht in der Weise, dass sich das Auskunftsverweigerungsrecht lediglich auf bestimmte Fragestellungen beschränkt. Ein Aussageverweigerungsrecht steht hingegen Beschuldigten in Strafverfahren zu, die sich durch das Verweigern einer Aussage zum Tatvorwurf nicht selbst belasten zu müssen.

Zeugnisverweigerungsrechte sind geregelt in §§ 383 ff. ZPO für Zivilprozesse und §§ 52 ff. StPO für Strafprozesse. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht soll ein Zeuge vor Konflikten geschützt werden, die sich aus seiner Loyalität auf der einen und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage auf der anderen Seite bei einer Aussage ergeben könnten. Ohne Zeugnisverweigerungsrecht könnte ein Zeuge Gefahr laufen, sich selbst oder nahestehende Dritte zu belasten.

In Zivilprozessen können Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen oder sachlichen Gründen eingeräumt werden, während in Strafsachen Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen oder beruflichen Gründen in Bezug auf Dritte in Betracht kommen. Im Strafprozess gilt der Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen, was ein Aussageverweigerungsrecht begründet.

Aus persönlichen Gründen dürfen Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, Geschiedene oder andere Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie Verwandte und Verschwägerte in Seitenlinie bis zum dritten Grad von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Werden trotz bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht Aussagen getätigt, fallen diese je nach Fallkonstellation unter ein Beweisverwertungsverbot und dürfen nicht ver- und bewertet werden.

Zeignisverweigerungsrecht in der Mediation

Geistlichen, Journalisten, Beamten und Mediatoren wird aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt. Dieses Recht kann aufgehoben werden, sofern eine Schweigepflichtentbindung erfolgt. Ausgeübt wird ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn dies gegenüber dem Gericht erklärt und begründet wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch eine eidesstattliche Versicherung.

Nach § 4 Mediationsgesetz sind Mediatoren zur Verschwiegenheit und Diskretion verpflichtet. Ihnen wird ein Zeugnisverweigerungsrecht in Gerichtsverfahren eingeräumt, das die Medianden und die Konfliktinhalte betrifft. Auch nach einer Mediation können die Medianden daher vor Gericht frei verhandeln und müssen nicht befürchten, dass Informationen aus der Mediation im Rahmen einer Zeugenvernehmung des Mediators publik werden. In der Regel wird bei der Mediation auch eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Medianden geschlossen, um ein gegenseitiges Ausforschen und Ausnutzen mitgeteilter Sacherhalte zu verhindern.

Synonyme: §§ 383 ff. ZPO,§§ 52 ff. StPO,§ 4 Mediationsgesetz

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