Glossar Mediation

Adjudikation

Begriff Definition
Adjudikation

Hier vereinbaren die Parteien, dass die Feststellungen eines kurzfristig beauf­tragten Gutachters zunächst verbindlich sein sollen, eine spätere gerichtliche oder schiedsgerichtliche Überprüfung aber dadurch nicht ausgeschlossen wird. Dies kann z.B. sinnvoll sein, wenn die Parteien wegen eines laufenden Bauprojekts eine schnelle und von ihnen zu respektierende Entscheidung benötigen, damit der Fortgang des Projekts nicht behindert wird, sie sich aber der in diesem Schnellverfahren getroffenen Ent­scheidung nicht endgültig unterwerfen wollen.

Die vorläufige Bindungswirkung wird dadurch erzeugt, dass die Parteien sich vertraglich zur Beachtung des Gutachterspruchs verpflichten, bei Zuwider­handlung also schadensersatz­pflichtig werden.

Das Verfahren hat gleichzeitig eine beweissichernde Funktion, ohne den kontradiktorischen Charakter des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens zu tragen.

Vollstreckbare Anordnungen kann der Adjudikator nach deutschem Recht nicht treffen. Hierfür steht der einstweilige Rechtsschutz im Schiedsgerichtsverfahren zur Verfügung (§ 1041 ZPO). Die Parteien können den Adjudikator als Schiedsrichter einsetzen; viele Schiedsgerichtsordnungen sehen auch ein Eilverfahren vor.

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