Glossar Mediation

FAQ

Wer sich zum ersten Mal mit dem Thema Mediation auseinandersetzt, wird häufig mit Begriffen aus dem juristischen Bereich konfrontiert. Ich möchte Sie jedoch nicht mit Fachbegriffen beeindrucken, sondern wünschen mir, dass Sie die Inhalte unserer Webseite auch verstehen. Dennoch gibt es Begriffe, bei denen ich der Meinung bin, dass ich sie zum besseren Verständnis noch einmal erläutern sollte. Ich hoffe sehr, dass Sie sich von meinem FAQ-Bereich – den ich im Übrigen kontinuierlich weiter ausbauen werde – motivieren lassen, sich noch detaillierter mit der Mediation zu befassen.

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Begriff Definition
Zwangsvollstreckung

Mit Zwangsvollstreckung wird die zwangsweise Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen mit Hilfe der Staatsgewalt bezeichnet.

Eine Zwangsvollstreckung auf Grundlage einer Abschlussvereinbarung aus einem Mediationsverfahren ist nicht ohne Weiteres möglich. Der ursprüngliche Entwurf des Mediationsgesetzes enthielt noch die Formulierung, dass in einem Mediationsverfahren geschlossene Vereinbarungen nach schriftlichem Antrag und Zustimmung aller Parteien für vollstreckbar erklärt werden sollten. Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus der Abschlussvereinbarung wurde jedoch in der Endfassung des Mediationsgesetzes nicht umgesetzt.

Ein Mediator ist also nicht in der Lage, eine vollstreckbare Vereinbarung zu erzeugen. Allerdings kann eine Mediationsvereinbarung von einem Notar für vollstreckbar erklärt oder aber die Rechtsgrundlage für einen vollstreckbaren Titel geschaffen werden.

Geregelt wird die Vollstreckbarkeit in §§ 794 ff. ZPO. Für vollstreckbar erklärte Dokumente und Entscheidungen können danach vollstreckt werden. Zwangsvollstreckungen finden aus gerichtlich protokollierten Vergleichen, gerichtlichen Urteilen, Anwaltsvergleichen, notariellen Urkunden sowie Vergleichen vor Gütestellen und anderen vollstreckbaren Urkunden oder Titeln statt. Sollten die Medianden in einem Mediationsverfahren Wert darauf legen, dass die Abschlussvereinbarung später vollstreckbar sein soll, so müssen sie für eine Überführung Sorge tragen. Wird eine Mediationsvereinbarung in einen gerichtlichen Vergleich, einen Vergleich vor der Gütestelle, einen Anwaltsverglich oder in eine notarielle Beurkundung überführt, kann daraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Mediator kann die Medianden über die verschiedenen Möglichkeiten informieren und beraten.

Ansonsten wirkt eine Abschlussvereinbarung aus der Mediation wie ein normaler Vertrag. Die Vereinbarung ist also rechtlich bindend, aber nicht ohne weiteren Aufwand vollstreckbar. Soll im Nachhinein aus der Abschlussvereinbarung vollstreckt werden, muss zunächst ein Klageverfahren eingeleitet werden. Die Klage muss sich dabei auf die in der Abschlussvereinbarung vermerkten Ansprüche stützen. Deshalb ist es für Mediatoren auch so wichtig, dass die Abschlussvereinbarung klar und deutlich formuliert wird, um später potenziell als Rechtsgrundlage für einen Prozess dienen zu können. Außerdem müssen Mediatoren darauf achten, dass Abschlussvereinbarungen auch für die Medianden umsetzbar sind.

Mediatoren leisten jedoch keine Vollstreckungshilfe. Ihr Auftrag endet in diesen Fällen dann, weil eine Zwangsvollstreckung eine Parteivertretung bedeutet.

 

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Zukunftsorientierung

Die Zukunftsorientierung ist eine Besonderheit in der Mediation. Mediationen gehören zu den Konfliktbearbeitungsverfahren, bei denen der Mediator als Dritter und Unparteiischer involviert wird. Sie zählen also zu den drittgestützten Verfahren zur Konfliktbearbeitung, wozu u.a. auch richterlich geführte Schiedsgerichts- und Schlichtungsverfahren gehören.

Beim klassischen Gerichtsverfahren wird ein mit einem Anspruch verbundener Konflikt anhängig gemacht, bei dem der Sachverhalt meist in der Vergangenheit liegt. Über diese zurückliegenden Sachverhalte entscheidet dann nach Schriftverkehr, Verhandlungen und Beweisaufnahmen unter Anwendung der Gesetze das Gericht. Urteile und Beschlüsse betreffen demnach die Vergangenheit, bestimmen die Gegenwart und haben wenig Einfluss auf die Zukunft. Des Weiteren berücksichtigen diese Gerichtsentscheidungen in der Regel auch nicht die private oder geschäftliche Beziehung zwischen den beiden Parteien. Es obliegt nicht dem Gericht, die Parteien dabei zu unterstützen, ihre Beziehung zukunftsorientiert zu erhalten oder zu optimieren. Das Gericht stellt lediglich fest, wer in welchem Umfang „Recht“ hat.

Das Spezifikum des Mediationsverfahrens wird deutlich, wenn man sich die Wege der Konfliktbearbeitung und Lösungsfindung näher ansieht. Zwar werden Konflikte durch die Medianden in der Gegenwart bearbeitet, aber die Denkrichtungen und Perspektiven können sich von der Vergangenheit bis in die Zukunft ausweiten. Alle Zeitdimensionen werden als Entscheidungs- und Reflexionsfläche genutzt. In der Mediation wird begünstigt, dass ein Austausch über die Vergangenheit erfolgt, um zukunftsorientiert ausgelegte Perspektiven und Aspekte für die Zukunft zu gewinnen. Medianden werden dazu angeregt, in eine – im Idealfall gemeinsame – Zukunft zu schauen.

Im mit der Zukunftsorientierung verwobenen Mediationsverfahren wird also nicht ausgeschlossen, mit Vergangenem zu arbeiten. Dies ist häufig sogar notwendig, damit die Medianden ihren Konflikt angemessen bearbeiten können. Nur so können sie Kompromisse und Lösungen für ihre gegenwärtige Konfliktsituation finden, einen gemeinsamen und tragfähigen Mittelweg austarieren und damit zukunftsorientiert arbeiten. Die in der Mediation angestrebte Win-Win-Situation unterstreicht die Besonderheit der Zukunftsorientierung noch.

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Synonyme - zukunftsorientierte Mediation,zukunftsgerichtet
Zirkuläre Fragen

Zirkuläre Fragen stammen ursprünglich aus der systemtherapeutischen Praxis, in der sie auch heute noch mit Erfolg eingesetzt werden. In der Mediation nutzt der Mediator zirkuläre Fragen als Intervention. Zirkuläre Fragen ermöglichen die Aufdeckung von Prozessen in Beziehungen sowie starren Mustern in Kommunikation und Interaktion. Durch eine gezielte Anregung, Perspektivwechsel durchzuführen, werden durch diese Fragetechnik Konfliktursachen offenbart.

Der Fragesteller eröffnete dabei den Medianden durch triadische Fragen die Möglichkeit, sich in eine andere Position zu versetzen und sich damit auf eine andere Beobachterposition einzulassen. Triadisch bedeutet in diesem Zusammenhang, dass durch die Fragen ein „Mutmaßen“ provoziert wird, damit Vermutungen über Bedürfnisse, Meinungen, Wünsche, Beziehungen der anderen geäußert werden. Durch diesen wechselseitigen Bezug lassen sich durch zirkuläres Fragen neue Denkprozesse einleiten, die Veränderungen ermöglichen.

Beispiele für zirkuläre Fragen:

  • Wenn sich jetzt ein Unbekannter zu uns gesellen würde; wie würde er Ihre aktuelle Beziehung zueinander und Ihre Stimmungslage beschreiben?

  • Angenommen, ihre Kinder würden den aktuellen Stand Ihrer Ehe beschreiben; wie würden sie diesen in Worte fassen?

Bei der Fragetechnik der zirkulären Fragen wird angenommen, dass jedes Verhalten innerhalb eines sozialen Systems auch als eine Art des kommunikativen Angebots aufgefasst werden kann. Symptome, Verhaltensweisen und Gefühlsausdrücke werden als im Menschen ablaufende Prozesse betrachtet, die immer eine kommunikative Funktion und Bedeutung haben. Dadurch, dass durch zirkuläres Fragen eine Außenperspektive einbezogen wird, lassen sich Botschaften und Inhalte nachhaltig verdeutlichen und bewusst machen.

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Synonyme - triadische Fragen
Ziele der Mediation

Die Mediation gilt als außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren. Zu den Zielen der Mediation gehört die Lösung eines oder mehrerer Konflikte auf der Basis von wechselseitiger und transparenter Kommunikation über die Hintergründe des Konflikts, was im Idealfall mit einer verbindlichen und zukunftsorientiert ausgelegten Vereinbarung der Medianden endet.

Ziel der Mediation ist also, eine Lösung zum allseitigen Gewinn und Nutzen zu kreieren, die von allen Medianden positiv betrachtet und getragen werden kann. Darüber hinaus haben Mediationen zusätzliche Ziele, die sich erst bei näherer Betrachtung des Mediationsverfahrens zeigen:

  • Durch die Mediation wird eine einvernehmliche, verbindliche, tragfähige und umsetzbare Lösung für Konflikte erarbeitet und vereinbart.
  • Mediationen suchen nach Lösungen, bei denen es keine Verlierer gibt. Sie zielen auf Win-Win-Situationen ab.
  • Durch eine Mediation sollen Medianden erlernen, eine verständnisvolle Haltung für die Interessen des anderen Medianden einzunehmen.
  • Mediationsverhandlungen führen zu einer besseren und respektvolleren Beziehung zwischen den Medianden.
  • Durch eine Mediation können Medianden in Zukunft besser und konstruktiver mit Konflikten umgehen.
  • Eine Mediation befähigt die Medianden zur Übernahme sozialer Verantwortung.
  • Bei der Mediation werden Interessen berücksichtigt, die in einem Gerichtsverfahren unberücksichtigt bleiben würden.
  • Durch eine Mediation werden Verfahrenskosten und Konfliktfolgekosten erheblich reduziert.
  • Die Mediation ist eine Möglichkeit, einen Konflikt unbürokratisch und flexibel zu lösen.
  • Durch eine Mediation werden betriebliche und personelle Ressourcen geschont.
  • Eine Mediation wird nicht in der Öffentlichkeit durchgeführt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Zu den Zielen eines Mediationsverfahrens gehören zukunftsorientierte Konfliktlösungen, die mit einer langfristigen Befriedigung der Medianden einhergehen. Erreicht wird dies durch die Anleitung des Mediators, der die Kommunikation zwischen den Medianden gezielt fördert. Die Medianden lernen, wieder miteinander zu sprechen, ihre Standpunkte sowie Interessen wechselseitig zu verstehen und gemeinsam daran zu arbeiten, eine kooperative und nachhaltige Lösung zu finden.

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Synonyme - Absicht, Bestreben, Intention, Zielsetzung, Zielvorstellung, Zweck
Zeugnisverweigerungsrecht

Unter bestimmten Bedingungen steht Zeugen vor Gericht oder anderen staatlichen Institutionen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wonach sie eine Auskunftserteilung in Bezug auf die eigene Person oder Dritte verweigern dürfen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht unterscheidet sich vom Auskunftsverweigerungsrecht in der Weise, dass sich das Auskunftsverweigerungsrecht lediglich auf bestimmte Fragestellungen beschränkt. Ein Aussageverweigerungsrecht steht hingegen Beschuldigten in Strafverfahren zu, die sich durch das Verweigern einer Aussage zum Tatvorwurf nicht selbst belasten zu müssen.

Zeugnisverweigerungsrechte sind geregelt in §§ 383 ff. ZPO für Zivilprozesse und §§ 52 ff. StPO für Strafprozesse. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht soll ein Zeuge vor Konflikten geschützt werden, die sich aus seiner Loyalität auf der einen und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage auf der anderen Seite bei einer Aussage ergeben könnten. Ohne Zeugnisverweigerungsrecht könnte ein Zeuge Gefahr laufen, sich selbst oder nahestehende Dritte zu belasten.

In Zivilprozessen können Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen oder sachlichen Gründen eingeräumt werden, während in Strafsachen Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen oder beruflichen Gründen in Bezug auf Dritte in Betracht kommen. Im Strafprozess gilt der Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen, was ein Aussageverweigerungsrecht begründet.

Aus persönlichen Gründen dürfen Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, Geschiedene oder andere Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie Verwandte und Verschwägerte in Seitenlinie bis zum dritten Grad von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Werden trotz bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht Aussagen getätigt, fallen diese je nach Fallkonstellation unter ein Beweisverwertungsverbot und dürfen nicht ver- und bewertet werden.

Zeignisverweigerungsrecht in der Mediation

Geistlichen, Journalisten, Beamten und Mediatoren wird aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt. Dieses Recht kann aufgehoben werden, sofern eine Schweigepflichtentbindung erfolgt. Ausgeübt wird ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn dies gegenüber dem Gericht erklärt und begründet wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch eine eidesstattliche Versicherung.

Nach § 4 Mediationsgesetz sind Mediatoren zur Verschwiegenheit und Diskretion verpflichtet. Ihnen wird ein Zeugnisverweigerungsrecht in Gerichtsverfahren eingeräumt, das die Medianden und die Konfliktinhalte betrifft. Auch nach einer Mediation können die Medianden daher vor Gericht frei verhandeln und müssen nicht befürchten, dass Informationen aus der Mediation im Rahmen einer Zeugenvernehmung des Mediators publik werden. In der Regel wird bei der Mediation auch eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Medianden geschlossen, um ein gegenseitiges Ausforschen und Ausnutzen mitgeteilter Sacherhalte zu verhindern.

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Synonyme - §§ 383 ff. ZPO,§§ 52 ff. StPO,§ 4 Mediationsgesetz

© 2023 Frank Hartung » Ihr Mediator bei Konflikten in Familie, Erbschaft, Beruf, Wirtschaft, Nachbarschaft und Schule «  

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