Glossar Mediation

FAQ

Beginnen Sie Ihre Reise in die Welt der Mediation, kann der erste Kontakt mit spezifischem Vokabular durchaus herausfordernd sein. Es ist mir ein Anliegen, nicht mit schweren Termini zu prahlen, sondern vielmehr zu inspirieren, damit die Botschaften meiner digitalen Präsenz für Sie klar und verständlich sind. Gewiss, es finden sich einige Schlüsselworte, bei deren Erklärung ich fest davon überzeugt bin, dass sie Ihr Verständnis vertiefen werden. Mit großer Hoffnung blicke ich darauf, dass Sie der von mir mit Sorgfalt gepflegte und stetig erweiterte Bereich häufig gestellter Fragen dazu anregt, sich mit noch größerer Hingabe der Mediation zu widmen.
 
Zögern Sie nicht, sich bei zusätzlichen Unklarheiten oder Informationsbedarf über die angegebenen Kommunikationswege an mich zu wenden!

 

Begriff Definition
Zwangsvollstreckung

Mit Zwangsvollstreckung wird die zwangsweise Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen mit Hilfe der Staatsgewalt bezeichnet.

Eine Zwangsvollstreckung auf Grundlage einer Abschlussvereinbarung aus einem Mediationsverfahren ist nicht ohne Weiteres möglich. Der ursprüngliche Entwurf des Mediationsgesetzes enthielt noch die Formulierung, dass in einem Mediationsverfahren geschlossene Vereinbarungen nach schriftlichem Antrag und Zustimmung aller Parteien für vollstreckbar erklärt werden sollten. Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus der Abschlussvereinbarung wurde jedoch in der Endfassung des Mediationsgesetzes nicht umgesetzt.

Ein Mediator ist also nicht in der Lage, eine vollstreckbare Vereinbarung zu erzeugen. Allerdings kann eine Mediationsvereinbarung von einem Notar für vollstreckbar erklärt oder aber die Rechtsgrundlage für einen vollstreckbaren Titel geschaffen werden.

Geregelt wird die Vollstreckbarkeit in §§ 794 ff. ZPO. Für vollstreckbar erklärte Dokumente und Entscheidungen können danach vollstreckt werden. Zwangsvollstreckungen finden aus gerichtlich protokollierten Vergleichen, gerichtlichen Urteilen, Anwaltsvergleichen, notariellen Urkunden sowie Vergleichen vor Gütestellen und anderen vollstreckbaren Urkunden oder Titeln statt. Sollten die Medianden in einem Mediationsverfahren Wert darauf legen, dass die Abschlussvereinbarung später vollstreckbar sein soll, so müssen sie für eine Überführung Sorge tragen. Wird eine Mediationsvereinbarung in einen gerichtlichen Vergleich, einen Vergleich vor der Gütestelle, einen Anwaltsverglich oder in eine notarielle Beurkundung überführt, kann daraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Mediator kann die Medianden über die verschiedenen Möglichkeiten informieren und beraten.

Ansonsten wirkt eine Abschlussvereinbarung aus der Mediation wie ein normaler Vertrag. Die Vereinbarung ist also rechtlich bindend, aber nicht ohne weiteren Aufwand vollstreckbar. Soll im Nachhinein aus der Abschlussvereinbarung vollstreckt werden, muss zunächst ein Klageverfahren eingeleitet werden. Die Klage muss sich dabei auf die in der Abschlussvereinbarung vermerkten Ansprüche stützen. Deshalb ist es für Mediatoren auch so wichtig, dass die Abschlussvereinbarung klar und deutlich formuliert wird, um später potenziell als Rechtsgrundlage für einen Prozess dienen zu können. Außerdem müssen Mediatoren darauf achten, dass Abschlussvereinbarungen auch für die Medianden umsetzbar sind.

Mediatoren leisten jedoch keine Vollstreckungshilfe. Ihr Auftrag endet in diesen Fällen dann, weil eine Zwangsvollstreckung eine Parteivertretung bedeutet.

 

Zuschreibungsverzerrung

Die Zuschreibungsverzerrung ist ein psychologisches Phänomen, das beschreibt, wie Menschen dazu neigen, bei der Beurteilung von Situationen und Verhaltensweisen voreilige Schlüsse zu ziehen und diese auf bestimmte Eigenschaften oder Merkmale einer Person oder Gruppe zu reduzieren. Dies geschieht oft unbewusst und kann zu Verzerrungen in der Wahrnehmung und Bewertung von Informationen führen.

Im Kontext eines Mediationsverfahrens kann die Zuschreibungsverzerrung einen erheblichen Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis haben. Wenn Konfliktparteien bereits vor Beginn der Mediation feste Vorstellungen über die andere Partei haben und diese aufgrund von persönlichen Erfahrungen oder Vorurteilen negativ bewerten, kann dies zu einer verhärteten Haltung und fehlendem Vertrauen führen. Dies wiederum kann die Kommunikation und Zusammenarbeit erschweren und die Lösungsfindung behindern.

Ein weiterer Aspekt der Zuschreibungsverzerrung ist die Tendenz, Verhaltensweisen oder Aussagen der anderen Partei als absichtlich und persönlich gegen einen gerichtet zu interpretieren. Dies kann zu einer Eskalation des Konflikts führen und die Bereitschaft zur Kompromissfindung beeinträchtigen. Auch hier kann die Mediation durch eine offene und vertrauensvolle Kommunikation dazu beitragen, diese Verzerrung aufzulösen und eine konstruktive Lösungsorientierung zu fördern.

Darüber hinaus kann die Zuschreibungsverzerrung auch dazu führen, dass Konfliktparteien ihre eigenen Verhaltensweisen und Motive nicht kritisch reflektieren und stattdessen die Schuld und Verantwortung für den Konflikt ausschließlich der anderen Partei zuschreiben. Dies kann die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung und zur Suche nach gemeinsamen Lösungen beeinträchtigen.

Um die Auswirkungen der Zuschreibungsverzerrung auf ein Mediationsverfahren zu minimieren, ist es wichtig, dass die Mediatorin oder der Mediator eine neutrale und unvoreingenommene Haltung einnimmt und die Konfliktparteien dabei unterstützt, ihre vorgefassten Meinungen und Annahmen zu hinterfragen. Durch gezielte Fragen und Gesprächstechniken können die Konfliktparteien dazu angeregt werden, ihre Perspektive zu erweitern und die Sichtweise der anderen Partei besser zu verstehen.

Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Schaffung einer vertrauensvollen Atmosphäre, in der die Konfliktparteien sich sicher fühlen, ihre Gedanken und Gefühle offen zu teilen. Durch eine wertschätzende und empathische Kommunikation kann die Mediatorin oder der Mediator dazu beitragen, die emotionalen Barrieren abzubauen und die Konfliktparteien dazu zu ermutigen, ihre Standpunkte und Bedürfnisse klar zu kommunizieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Zuschreibungsverzerrung ein häufig auftretendes Phänomen ist, das auch in Mediationsverfahren eine große Rolle spielen kann. Eine bewusste Auseinandersetzung mit dieser Verzerrung und gezielte Maßnahmen zur Überwindung können dazu beitragen, die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Konfliktparteien zu verbessern und somit den Erfolg der Mediation zu fördern.

Zukunftsorientierung

Die Zukunftsorientierung ist eine Besonderheit in der Mediation. Mediationen gehören zu den Konfliktbearbeitungsverfahren, bei denen der Mediator als Dritter und Unparteiischer involviert wird. Sie zählen also zu den drittgestützten Verfahren zur Konfliktbearbeitung, wozu u.a. auch richterlich geführte Schiedsgerichts- und Schlichtungsverfahren gehören.

Beim klassischen Gerichtsverfahren wird ein mit einem Anspruch verbundener Konflikt anhängig gemacht, bei dem der Sachverhalt meist in der Vergangenheit liegt. Über diese zurückliegenden Sachverhalte entscheidet dann nach Schriftverkehr, Verhandlungen und Beweisaufnahmen unter Anwendung der Gesetze das Gericht. Urteile und Beschlüsse betreffen demnach die Vergangenheit, bestimmen die Gegenwart und haben wenig Einfluss auf die Zukunft. Des Weiteren berücksichtigen diese Gerichtsentscheidungen in der Regel auch nicht die private oder geschäftliche Beziehung zwischen den beiden Parteien. Es obliegt nicht dem Gericht, die Parteien dabei zu unterstützen, ihre Beziehung zukunftsorientiert zu erhalten oder zu optimieren. Das Gericht stellt lediglich fest, wer in welchem Umfang „Recht“ hat.

Das Spezifikum des Mediationsverfahrens wird deutlich, wenn man sich die Wege der Konfliktbearbeitung und Lösungsfindung näher ansieht. Zwar werden Konflikte durch die Medianden in der Gegenwart bearbeitet, aber die Denkrichtungen und Perspektiven können sich von der Vergangenheit bis in die Zukunft ausweiten. Alle Zeitdimensionen werden als Entscheidungs- und Reflexionsfläche genutzt. In der Mediation wird begünstigt, dass ein Austausch über die Vergangenheit erfolgt, um zukunftsorientiert ausgelegte Perspektiven und Aspekte für die Zukunft zu gewinnen. Medianden werden dazu angeregt, in eine – im Idealfall gemeinsame – Zukunft zu schauen.

Im mit der Zukunftsorientierung verwobenen Mediationsverfahren wird also nicht ausgeschlossen, mit Vergangenem zu arbeiten. Dies ist häufig sogar notwendig, damit die Medianden ihren Konflikt angemessen bearbeiten können. Nur so können sie Kompromisse und Lösungen für ihre gegenwärtige Konfliktsituation finden, einen gemeinsamen und tragfähigen Mittelweg austarieren und damit zukunftsorientiert arbeiten. Die in der Mediation angestrebte Win-Win-Situation unterstreicht die Besonderheit der Zukunftsorientierung noch.

Synonyme - zukunftsorientierte Mediation,zukunftsgerichtet
Zirkuläre Fragen

Zirkuläre Fragen stammen ursprünglich aus der systemtherapeutischen Praxis, in der sie auch heute noch mit Erfolg eingesetzt werden. In der Mediation nutzt der Mediator zirkuläre Fragen als Intervention. Zirkuläre Fragen ermöglichen die Aufdeckung von Prozessen in Beziehungen sowie starren Mustern in Kommunikation und Interaktion. Durch eine gezielte Anregung, Perspektivwechsel durchzuführen, werden durch diese Fragetechnik Konfliktursachen offenbart.

Der Fragesteller eröffnete dabei den Medianden durch triadische Fragen die Möglichkeit, sich in eine andere Position zu versetzen und sich damit auf eine andere Beobachterposition einzulassen. Triadisch bedeutet in diesem Zusammenhang, dass durch die Fragen ein „Mutmaßen“ provoziert wird, damit Vermutungen über Bedürfnisse, Meinungen, Wünsche, Beziehungen der anderen geäußert werden. Durch diesen wechselseitigen Bezug lassen sich durch zirkuläres Fragen neue Denkprozesse einleiten, die Veränderungen ermöglichen.

Beispiele für zirkuläre Fragen:

  • Wenn sich jetzt ein Unbekannter zu uns gesellen würde; wie würde er Ihre aktuelle Beziehung zueinander und Ihre Stimmungslage beschreiben?

  • Angenommen, ihre Kinder würden den aktuellen Stand Ihrer Ehe beschreiben; wie würden sie diesen in Worte fassen?

Bei der Fragetechnik der zirkulären Fragen wird angenommen, dass jedes Verhalten innerhalb eines sozialen Systems auch als eine Art des kommunikativen Angebots aufgefasst werden kann. Symptome, Verhaltensweisen und Gefühlsausdrücke werden als im Menschen ablaufende Prozesse betrachtet, die immer eine kommunikative Funktion und Bedeutung haben. Dadurch, dass durch zirkuläres Fragen eine Außenperspektive einbezogen wird, lassen sich Botschaften und Inhalte nachhaltig verdeutlichen und bewusst machen.

Synonyme - triadische Fragen
Zielorientierung

Zielorientierung in einem Mediationsverfahren beschreibt die Fokussierung auf die Erreichung bestimmter Ziele und Lösungen, die für alle beteiligten Parteien akzeptabel sind. Es ist ein wichtiger Bestandteil einer erfolgreichen Mediation und hilft dabei, Konflikte auf konstruktive Weise zu lösen.

Um Zielorientierung in einem Mediationsverfahren zu erreichen, ist es zunächst wichtig, dass alle beteiligten Parteien ihre individuellen Ziele und Interessen klar kommunizieren. Dies ermöglicht es, ein gemeinsames Verständnis für die zugrunde liegenden Probleme und Bedürfnisse zu schaffen. Anschließend werden gemeinsam realistische und erreichbare Ziele festgelegt, die im Laufe des Mediationsprozesses angestrebt werden sollen.

Ein Beispiel für die Anwendung von Zielorientierung in einem Mediationsverfahren könnte ein Streit zwischen zwei Nachbarn über einen Zaun sein. Beide Parteien haben unterschiedliche Vorstellungen davon, wie der Zaun aussehen sollte und welche Funktion er erfüllen soll. Durch eine zielorientierte Mediation können die Nachbarn gemeinsam herausfinden, dass der eine Nachbar den Zaun als Sichtschutz benötigt, während der andere Nachbar ihn als Begrenzung seines Grundstücks sieht. Durch die Fokussierung auf diese Ziele können mögliche Lösungen erarbeitet werden, die beiden Parteien gerecht werden und zu einer Einigung führen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Zielorientierung in einem Mediationsverfahren ist die Einhaltung eines strukturierten Prozesses. Dieser beinhaltet unter anderem die Festlegung von Regeln und Vereinbarungen, die Einhaltung von Gesprächszeiten und die Verwendung von effektiven Kommunikationsmethoden. Durch die Einhaltung dieses Prozesses wird sichergestellt, dass die Mediation zielgerichtet und effektiv verläuft.

Neben der Fokussierung auf die Ziele ist es auch entscheidend, dass alle beteiligten Parteien aktiv an der Lösungsfindung beteiligt sind. Dies bedeutet, dass sie offen für neue Ideen und Kompromisse sein müssen und bereit sind, gemeinsam nach einer für alle akzeptablen Lösung zu suchen. Zielorientierung erfordert also eine kooperative und konstruktive Einstellung aller Beteiligten.

Die Zielorientierung in einem Mediationsverfahren bedeutet, dass alle beteiligten Parteien gemeinsam an der Erreichung von realistischen und akzeptablen Zielen arbeiten. Dies wird durch die klare Kommunikation von individuellen Zielen, die Einhaltung eines strukturierten Prozesses und die aktive Beteiligung aller Parteien ermöglicht. Zielorientierung ist somit ein wichtiger Bestandteil einer erfolgreichen Mediation und trägt maßgeblich zur Konfliktlösung bei.

Ziele der Mediation

Die Mediation gilt als außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren. Zu den Zielen der Mediation gehört die Lösung eines oder mehrerer Konflikte auf der Basis von wechselseitiger und transparenter Kommunikation über die Hintergründe des Konflikts, was im Idealfall mit einer verbindlichen und zukunftsorientiert ausgelegten Vereinbarung der Medianden endet.

Ziel der Mediation ist also, eine Lösung zum allseitigen Gewinn und Nutzen zu kreieren, die von allen Medianden positiv betrachtet und getragen werden kann. Darüber hinaus haben Mediationen zusätzliche Ziele, die sich erst bei näherer Betrachtung des Mediationsverfahrens zeigen:

  • Durch die Mediation wird eine einvernehmliche, verbindliche, tragfähige und umsetzbare Lösung für Konflikte erarbeitet und vereinbart.
  • Mediationen suchen nach Lösungen, bei denen es keine Verlierer gibt. Sie zielen auf Win-Win-Situationen ab.
  • Durch eine Mediation sollen Medianden erlernen, eine verständnisvolle Haltung für die Interessen des anderen Medianden einzunehmen.
  • Mediationsverhandlungen führen zu einer besseren und respektvolleren Beziehung zwischen den Medianden.
  • Durch eine Mediation können Medianden in Zukunft besser und konstruktiver mit Konflikten umgehen.
  • Eine Mediation befähigt die Medianden zur Übernahme sozialer Verantwortung.
  • Bei der Mediation werden Interessen berücksichtigt, die in einem Gerichtsverfahren unberücksichtigt bleiben würden.
  • Durch eine Mediation werden Verfahrenskosten und Konfliktfolgekosten erheblich reduziert.
  • Die Mediation ist eine Möglichkeit, einen Konflikt unbürokratisch und flexibel zu lösen.
  • Durch eine Mediation werden betriebliche und personelle Ressourcen geschont.
  • Eine Mediation wird nicht in der Öffentlichkeit durchgeführt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Zu den Zielen eines Mediationsverfahrens gehören zukunftsorientierte Konfliktlösungen, die mit einer langfristigen Befriedigung der Medianden einhergehen. Erreicht wird dies durch die Anleitung des Mediators, der die Kommunikation zwischen den Medianden gezielt fördert. Die Medianden lernen, wieder miteinander zu sprechen, ihre Standpunkte sowie Interessen wechselseitig zu verstehen und gemeinsam daran zu arbeiten, eine kooperative und nachhaltige Lösung zu finden.

Synonyme - Absicht, Bestreben, Intention, Zielsetzung, Zielvorstellung, Zweck
Zeugnisverweigerungsrecht

Unter bestimmten Bedingungen steht Zeugen vor Gericht oder anderen staatlichen Institutionen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, wonach sie eine Auskunftserteilung in Bezug auf die eigene Person oder Dritte verweigern dürfen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht unterscheidet sich vom Auskunftsverweigerungsrecht in der Weise, dass sich das Auskunftsverweigerungsrecht lediglich auf bestimmte Fragestellungen beschränkt. Ein Aussageverweigerungsrecht steht hingegen Beschuldigten in Strafverfahren zu, die sich durch das Verweigern einer Aussage zum Tatvorwurf nicht selbst belasten zu müssen.

Zeugnisverweigerungsrechte sind geregelt in §§ 383 ff. ZPO für Zivilprozesse und §§ 52 ff. StPO für Strafprozesse. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht soll ein Zeuge vor Konflikten geschützt werden, die sich aus seiner Loyalität auf der einen und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage auf der anderen Seite bei einer Aussage ergeben könnten. Ohne Zeugnisverweigerungsrecht könnte ein Zeuge Gefahr laufen, sich selbst oder nahestehende Dritte zu belasten.

In Zivilprozessen können Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen oder sachlichen Gründen eingeräumt werden, während in Strafsachen Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen oder beruflichen Gründen in Bezug auf Dritte in Betracht kommen. Im Strafprozess gilt der Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen, was ein Aussageverweigerungsrecht begründet.

Aus persönlichen Gründen dürfen Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, Geschiedene oder andere Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie Verwandte und Verschwägerte in Seitenlinie bis zum dritten Grad von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Werden trotz bestehendem Zeugnisverweigerungsrecht Aussagen getätigt, fallen diese je nach Fallkonstellation unter ein Beweisverwertungsverbot und dürfen nicht ver- und bewertet werden.

Zeignisverweigerungsrecht in der Mediation

Geistlichen, Journalisten, Beamten und Mediatoren wird aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt. Dieses Recht kann aufgehoben werden, sofern eine Schweigepflichtentbindung erfolgt. Ausgeübt wird ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn dies gegenüber dem Gericht erklärt und begründet wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch eine eidesstattliche Versicherung.

Nach § 4 Mediationsgesetz sind Mediatoren zur Verschwiegenheit und Diskretion verpflichtet. Ihnen wird ein Zeugnisverweigerungsrecht in Gerichtsverfahren eingeräumt, das die Medianden und die Konfliktinhalte betrifft. Auch nach einer Mediation können die Medianden daher vor Gericht frei verhandeln und müssen nicht befürchten, dass Informationen aus der Mediation im Rahmen einer Zeugenvernehmung des Mediators publik werden. In der Regel wird bei der Mediation auch eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Medianden geschlossen, um ein gegenseitiges Ausforschen und Ausnutzen mitgeteilter Sacherhalte zu verhindern.

Synonyme - §§ 383 ff. ZPO,§§ 52 ff. StPO,§ 4 Mediationsgesetz

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