FAQ
Wer sich zum ersten Mal mit dem Thema Mediation auseinandersetzt, wird häufig mit Begriffen aus dem juristischen Bereich konfrontiert. Ich möchte Sie jedoch nicht mit Fachbegriffen beeindrucken, sondern wünschen mir, dass Sie die Inhalte unserer Webseite auch verstehen. Dennoch gibt es Begriffe, bei denen ich der Meinung bin, dass ich sie zum besseren Verständnis noch einmal erläutern sollte. Ich hoffe sehr, dass Sie sich von meinem FAQ-Bereich – den ich im Übrigen kontinuierlich weiter ausbauen werde – motivieren lassen, sich noch detaillierter mit der Mediation zu befassen.
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Begriff | Definition |
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Moderation | Bei der Moderation handelt es sich um eine Methode, mit zwei Konfliktparteien oder einer Gruppe einen Übersichtsprozess zu gestalten. Der Moderator nutzt Moderationsmethoden, um Probleme festzustellen und die Phantasie sowie Kreativität der Teilnehmer zu fördern. Unter seiner Anleitung sollen Ideen, Entscheidungen und Ergebnisse entwickelt und gefunden werden. In Konfliktsituationen steht der Moderator für Gerechtigkeit, Gleichheit und Fairness. Ihm obliegt die Aufgabe, die Kommunikation der Teilnehmer klar und verständlich zu strukturieren. Gegensätzliche Positionen werden in der Moderation getrennt und unterschiedliche Sichtweisen geklärt. Durch Interventionen bringt der Moderator festgefahrene Konflikte wieder in Gang, lotet die Kompromissbereitschaft bei den Teilnehmern aus und hilft, kreative Lösungen zu finden. Bei der Moderation greift der Moderator lediglich korrigierend in die Gespräche ein und darf darauf vertrauen, dass die Teilnehmer den Konflikt selbst bewältigen können. Eine Moderation endet nicht zwingend mit einer Übereinkunft oder dem Abschluss einer Vereinbarung. Im Verhältnis zur Moderation ist die Mediation ein enger strukturiertes Verfahren, das durch logisch aufgebaute Phasen von der Interessensammlung bis hin zur Analyse von Handlungen und Formulierung von Lösungsoptionen tiefer in die Konfliktmaterie eingreift.
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Mediator | Der Mediator ist der unabhängige und allparteiliche Dritte, der die Konfliktparteien durch das freiwillige und strukturierte Verfahren der Mediation zum Zwecke der konstruktiven sowie außergerichtlichen Streitbeilegung führt. Mediatoren begleiten die Medianden durch das gesamte Mediationsverfahren bis hin zum Lösungsprozess. Dabei trifft ein Mediator keine eigene Entscheidung oder be- und verurteilt, sondern ist für den Ablauf des Verfahrens verantwortlich. Der Mediator arbeitet unabhängig. Er ist keinem Unternehmen an- oder zugehörig. Die Allparteilichkeit beschreibt die Neutralität des Mediators. Er ist unvoreingenommen und bezieht niemals Partei. Mediatoren erlernen in ihrer Ausbildung zahlreiche Gesprächs-, Verhandlungs- und Interventionstechniken, die sie bewusst zur Strukturierung der Mediation einsetzen. Hierzu gehören beispielsweise Werkzeuge wie aktives Zuhören, Fragetechniken oder auch das Doppeln. Der Mediator greift nur insofern in die Mediationsgespräche ein, wenn Situationen eskalieren oder zu weit von der Thematik abgewichen wird. Er greift den Parteien nichts vorweg, sondern lässt sie erzählen, erklären, über Sachverhalte nachdenken, andere Sichtweisen annehmen und diskutieren. Die Parteien erarbeiten die Konfliktlösung in der Mediation selbst; der Mediator unterstützt sie nur dabei. Aufgaben und Anforderungen an Mediatoren ergeben sich nur wenig aus dem Mediationsgesetz. Der Begriff des Mediators unterliegt bis heute noch keiner geschützten Berufsbezeichnung. Zertifizierte Mediatoren haben eine Ausbildung von mindestens 120 Stunden Unterrichts- und Ausbildungszeit geleistet und mit Prüfung abgeschlossen. Häufig wird die Ausbildung zum Mediator ergänzend zu einer bereits bestehenden Berufsausbildung absolviert. Mediatoren haben die Möglichkeit, sich Berufsverbänden anzuschließen, die auch weitere Fortbildungen und Zertifizierungen anbieten. Siehe auch: https://www.streitvermittler-mediator.de/mediation/streitmittler.html.
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Mediationsvertrag | Der Begriff des Mediationsvertrages kann als eine Art Sammelbegriff betrachtet werden. Neben dem Mediationsvertrag gelten auch die Mediationsvereinbarung, die Mediationsabrede und weitere Vereinbarungen bzw. Verträge zum Vertragswerk der Mediation. Bei der Mediationsabrede handelt es sich um die vertragliche Übereinkunft der Medianden, die Mediation durchzuführen. Ein Mediatorvertrag wird hingegen zwischen dem Mediator und den Medianden geschlossen und beinhaltet die Beauftragung zur Mediation sowie die detaillierten Vertragsabreden. Beide Vereinbarungen können auch in einem Vertrag fixiert werden, die dann wiederum Mediationsvertrag, Mediationsvereinbarung, Mediations-Rahmenvereinbarung oder Verhandlungsvertrag genannt wird. Bei der Abschlussvereinbarung handelt es sich wiederum um die am Ende des Mediationsverfahrens getroffene Einigung der Medianden, sofern die Mediation erfolgreich war. Alle im Rahmen einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen und Verträge unterliegen vor dem Hintergrund der Rechtsverbindlichkeit des privaten Rechts, des Vertragsrechts, des Bürgerlichen Rechts und des Mediationsgesetzes. Abweichungen und Besonderheiten gelten dann, wenn es sich bei dem Mediator um einen Anwalts- oder Notar-Mediator handelt. Dennoch eröffnen Mediationsverträge allen Beteiligten ein hohes Maß an Vertragsfreiheit und viele Gestaltungsmöglichkeiten. Auch wenn Mediationsverträge grundsätzlich mündlich geschlossen werden können, bietet sich vor dem Hintergrund der professionellen Berufsausübung immer ein schriftlich fixiertes Dokument an. Klassischer Inhalt eines MediationsvertragesEin Mediationsvertrag wird in der Regel zwischen den Medianden selbst sowie zwischen den Medianden und dem Mediator geschlossen.
Im Mediationsvertrag werden die Rahmenbedingungen für das komplette Mediationsverfahren geregelt. Eine gängige Mediationsvereinbarung enthält alle Rechte und Pflichten der am Verfahren beteiligten Personen.
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Mediationsvereinbarung,Mediationsabrede |
Mediationstechniken | Auch im Mediationsverfahren kann es während der Kommunikation zwischen den uneinigen Medianden zu schwierigen Situationen kommen, in denen der Mediator einschreiten muss. Hierbei ist es hilfreich, dass der Mediator nicht nur die Abläufe von Kommunikationsprozessen erkennt, sondern auch für die Überwindung derartiger Hürden auf zahlreiche Mediationstechniken zurückgreifen kann. Zu den grundlegenden Mediationstechniken gehören verschiedene Methoden der Intervention und Gesprächsführung wie etwa das Spiegeln oder Doppeln, die in der Mediationsausbildung erlernt werden. In der Mediationspraxis werden Mediationstechniken nicht einfach unreflektiert eingesetzt, sondern intuitiv und bedarfsgerecht verwendet. Auszugsweise enthält der „Handwerkzeug Koffer“ eines Mediators folgende Mediationstechniken:
Eine strikte Abgrenzung von Mediationstechniken zu Mediationsmethoden ist kaum möglich, da sich Teile in Theorie und Praxis häufig überschneiden oder ineinander fließen. Zu den wichtigen und geläufigen Mediationsmethoden gehören u.a. die Konflikteskalation nach Glasl, das Harvard Verhandlungskonzept, die Regeln der gewaltfreien Kommunikation, das Konsensmodell, die themenzentrierte Interaktion, die Delfinstrategie, das Reklamationsmanagement, das Nachrichtenmodell nach Schulz von Thun sowie das Verhandlungs-Reframing. Ziel einer Mediation ist immer, die Medianden dabei zu unterstützen, eigene Konfliktlösungen zu finden, die alle Beteiligten als fair empfinden. Unterstützt werden sie dabei durch den Mediator, dessen Rolle und Haltung sowohl Verhandlungskompetenz als auch das Beherrschen von Mediationstechniken voraussetzt.
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Methodenkoffer, Kommunikationsprozesse |
Mediationskosten | Die Kosten einer Mediation beinhalten im Wesentlichen das Honorar des Mediators oder der Mediatoren. Das Mediatorenhonorar ist die Vergütung für Dienstleistungen in freien Berufen. Die Mediationskosten richten sich nicht wie etwa bei Gerichtsverfahren nach festen Bemessungsgrundlagen, Streit- oder Gegenstandswerten, sondern nach einer realen Leistungsvergütung. Zum Mediatorenhonorar kommt eventuell noch das Honorar für einen weiteren Mediator. Zu den weiteren Mediationskosten können dann noch Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Spesen und Mieten für Seminarräume kommen, was eher unter Auslagen fällt. Müssen Mediationsvereinbarungen oder Abschlussvereinbarungen beurkundet oder beglaubigt werden, fallen auch hierfür Kosten an. Das Mediatorenhonorar selbst kann sehr unterschiedlich ausfallen und richtet sich manchmal nach den Tarifen oder Honoraren des jeweiligen Ursprungsberufes. Berechnet wird das Honorar in der Regel pro Stunde. Deshalb ist für die Höhe der Mediationskosten auch ausschlaggebend, welcher Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Dies wiederum ist abhängig von der Komplexität des Konfliktthemas und des Zeitaufwandes im Mediationsverfahren bis zur Konfliktlösung oder Beendigung der Mediation. Die Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme im Mediationsverfahren wird im Mediationsvertrag geregelt. Hierin sollten sowohl die Höhe der Mediationskosten vermittelt als auch Angaben zur Übernahme der Kosten dokumentiert werden. Zur Kostentragung der Mediationskosten herangezogen werden können die Medianden je zur Hälfte oder mit der Bereitschaft einer alleinigen Übernahme. Aber auch viele Rechtschutzversicherungen übernehmen mittlerweile Mediationskosten. Hier sollte der Versicherungsvertrag geprüft werden.
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Mediatorenhonorar |
Mediationsklausel | In wirtschaftlichen Vertragsbeziehungen können Mediationsklauseln den Weg für den Einsatz eines Mediationsverfahrens ebnen. Auf eine Mediationsklausel wird sich vor der Entstehung eines Konflikts geeinigt. Der Aufwand, eine Mediationsklausel in einen Vertrag einzubringen, ist gering und bietet im Falle des Konflikts die Auswirkung, dass nicht sofort auf gerichtliche Auseinandersetzungen zurückgegriffen wird. Mediationsklauseln können fast jedem Vertrag hinzugefügt werden. Sie finden häufig in Gesellschaftsverträgen, Unternehmenskaufverträgen, Finanzierungsverträgen, Geschäftsführungs-Anstellungsverträgen, Lizenzverträgen, Bauverträgen, Erbverträgen und Testamenten Anwendung. Überall dort, wo einvernehmliche Auseinandersetzungen im Falle eines Konflikts bevorzugt werden, können vorausschauend Mediationsklauseln eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Die Vertragsparteien sind dann im Falle einer Streitigkeit verpflichtet, zunächst den Versuch einer Mediation zu unternehmen, bevor Gerichte oder Schiedsgerichte involviert werden. Ein Zwang der Einigung folgt hieraus jedoch nicht; die Mediation selbst kann durchaus noch scheitern. Inhalt einer MediationsklauselDer Inhalt der Mediationsklausel beschränkt sich in der Regel auf die Selbstverpflichtung, im Konfliktfall zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen. Manchmal wird direkt in der Klausel auch das Prozedere oder der gewählte Mediator beschrieben. Beispiel Mediationsklausel:„Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Konflikten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vor Anrufung eines Gerichts eine Mediation nach dem MediationsG durchzuführen. Als Mediator kommt … in Betracht. Der Klageweg ist erst dann zulässig, wenn eine Mediationsverhandlung stattgefunden hat oder wenn seit dem Antrag auf Mediation seitens einer Partei mehr als … Tage verstrichen sind.“ Durch eine Mediationsklausel wird also bereits vor Entstehen eines Konflikts Mediationsbereitschaft hergestellt.
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Schlichtungsklausel |
Mediationsbereitschaft | Auch wenn es sich bei der Mediation um ein außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren handelt, an dem die Konfliktparteien freiwillig teilnehmen, betrifft die Mediationsbereitschaft die Bereitschaft der Konfliktparteien, sich auf das strukturierte Verfahren der Mediation einzulassen. Mediationsbereitschaft ist demnach die Motivation beider Konfliktparteien, eine Mediation vor dem Hintergrund der Aufarbeitung und Lösung eines Konflikts durchzuführen. Sie verzichten im Sinne der Mediation also auf die Einleitung und Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens. Die öffentliche Mediationsbereitschaft beschreibt hingegen die Bereitschaft der Menschen, sich generell im Falle eines Konfliktes auf ein Mediationsverfahren einzulassen. Aktuelle Umfragen ergeben, dass außergerichtliche Konfliktlösungsverfahren wie auch die Mediation mittlerweile den klassischen Gerichtsverfahren bevorzugt werden. Diese Mediationsbereitschaft erklärt sich durch die menschlichere, zeitsparendere, kostengünstigere und zielführendere Aufarbeitung von Konflikten und Streitigkeiten. In einigen Fällen liegt die Mediationsbereitschaft jedoch nur bei einer Konfliktpartei vor. Handelt es sich bei dem Konflikt um eine Streitigkeit aus einem Vertrag, in dem sich eine Mediationsklausel befindet, so muss nicht zwingend eine Mediationsbereitschaft hergestellt werden. Dies ist bereits bei Abschluss des Vertrages erfolgt, sodass vor Einreichung einer Klage ein Mediationsverfahren durchgeführt werden muss.
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Mediationsabbruch | Beim Mediationsverfahren handelt es sich um ein auf Freiwilligkeit basierendes Verfahren. Deshalb ist der Abbruch eines Mediationsverfahrens auch zu jeder Zeit und auf Veranlassung von jedem Beteiligten möglich. Sowohl Medianden als auch Mediatoren haben die Möglichkeit, eine Mediation abzubrechen. Das Verlassen oder der Abbruch eines Mediationsgespräches bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die gesamte Mediation beendet ist. In diesen Fällen sollte der Mediator zunächst klären, was das Verlassen zu bedeuten hat. Oft verlassen Medianden ein Gespräch, weil es sie emotional zu sehr belastet hat. Mediatoren sollten Medianden Gelegenheit geben, sich zu beruhigen und ihr Handeln zu überdenken. Häufig kann das Mediationsverfahren dann fortgesetzt werden. Ein Mediationsabbruch seitens des Mediators kommt in Betracht, wenn
Ein Mediationsabbruch seitens eines Medianden kommt in Betracht, wenn
Bei einem Mediationsabbruch durch die Medianden muss der Mediator zunächst klären, ob das Verlassen der Mediation den Abbruch aller Verhandlungen bedeuten soll. Ist dies der Fall, so muss dies als Kündigung verstanden und entsprechend behandelt werden. Die Kündigung der Zusammenarbeit kann bei allen Beteiligten zu einer Verstärkung von Emotionen führen, weshalb Mediatoren in diesen Situationen besonders verantwortungsbewusst handeln sollten. Zunächst gilt es, die bis zum Mediationsabbruch erarbeiteten Ergebnisse zu dokumentieren und zu sichern. Dann sollten Mediatoren ihre Medianden dabei unterstützen, einen alternativen Weg zu finden, wie der Konflikt gelöst werden könnte.
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Mediation | Die Mediation ist eine außergerichtliche Methode der Konfliktbearbeitung, bei der ein Mediator als neutraler Vermittler die Konfliktparteien bei der eigenständigen Entwicklung einer Konfliktlösung unterstützt. Am vertraulichen und strukturierten Mediationsverfahren nehmen die Konfliktparteien eigenverantwortlich und freiwillig teil, um mit Hilfe des Mediators eine Konfliktbeilegung anzustreben. Der am Ende der Mediation vereinbarte Vertrag ist bindend. Beim Mediator handelt es sich um eine unabhängige, neutrale und allparteiliche Person ohne eine eigene Entscheidungsbefugnis. Der Mediator führt die auch Medianden genannten Konfliktparteien durch die Mediation, die auf Kommunikation und Verhandlung basiert. Das Verfahren der Mediation ist im Mediationsgesetz geregelt. Die Konfliktparteien wählen den Mediator aus. Dritte dürfen nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation mit einbezogen werden. Der Mediator unterliegt der Verschwiegenheit und muss sich im Hinblick auf seine Unabhängigkeit, Allparteilichkeit und Neutralität den Parteien gegenüber offenbaren. Die Vorschriften über Mediationen finden sich auch in Verfahrensordnungen diverser Gerichtsbarkeiten wieder. In einigen Verfahren wird die Durchführung einer Mediation vorausgesetzt, bevor ein streitiges Gerichtsverfahren eingeleitet werden kann. Es gibt verschiedene Mediationsarten, die allesamt zu den Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung gehören. In Teilen werden die Kosten für eine Mediation von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. Siehe auch: https://www.streitvermittler-mediator.de/mediation.html.
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Schlichtung, Streitschlichtung, Streitvermittlung, Konfliktbearbeitung, Konfliktlösung |
Mediand | Obwohl im Mediationsgesetz häufig von „Parteien“ die Rede ist, heißen die Konfliktparteien, die an einer Mediation teilnehmen, „Medianden“. Die Bezeichnung „Parteien“ passt eigentlich auch nicht in den mediativen Kontext, da so auch klagende und beklagte Anspruchsgegner vor Gericht genannt werden. Der Begriff der Partei ist ein juristischer Terminus. Im Zivilrecht begegnen sich Vertragsparteien, während im Verfahrensrecht Prozessparteien streiten. Da es sich jedoch gleichzeitig auch um eine eingebürgerte Bezeichnung handelt, wird manchmal auch in Bezug auf eine Mediation von Mediationsparteien gesprochen. Die richtige Bezeichnung lautet jedoch Mediand. Medianden sind also die am Mediationsverfahren beteiligten Verhandlungspartner.
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Medianden |