FAQ
Wer sich zum ersten Mal mit dem Thema Mediation auseinandersetzt, wird häufig mit Begriffen aus dem juristischen Bereich konfrontiert. Ich möchte Sie jedoch nicht mit Fachbegriffen beeindrucken, sondern wünschen mir, dass Sie die Inhalte unserer Webseite auch verstehen. Dennoch gibt es Begriffe, bei denen ich der Meinung bin, dass ich sie zum besseren Verständnis noch einmal erläutern sollte. Ich hoffe sehr, dass Sie sich von meinem FAQ-Bereich – den ich im Übrigen kontinuierlich weiter ausbauen werde – motivieren lassen, sich noch detaillierter mit der Mediation zu befassen.
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Begriff | Definition |
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Unternehmensmediation | Die auch Wirtschaftsmediation genannte Unternehmensmediation ist eine Mediationsart, die sich mit Konflikten unternehmerischer Art beschäftigt. Die Unternehmensmediation wird bei Konflikten
angewandt. Es ist aber auch möglich, eine Unternehmensmediation zum Aufbau eines Konfliktmanagementsystems durchzuführen. Des Weiteren wird die Unternehmensmediation auch im Bereich der Unternehmensnachfolge sowie vor, während oder nach Fusionen genutzt. Der Maßstab für den Nutzen einer Unternehmensmediation ist nicht nur der in Geld und Zeit messbare Wert, sondern bei arbeitsrechtlichen Konflikten beispielsweise auch der Erhalt von Arbeitsplätzen. Die Unternehmensmediation kann also auch einen sozialen Charakter haben. Eine Wirtschaftsmediation kann auch als Chance zur zukunftsorientierten Weiterentwicklung des Unternehmens betrachtet werden. Konflikte innerhalb eines Unternehmens bremsen jedwede Entwicklung aus. Durch die Unternehmensmediation wird eine Möglichkeit geboten, auf tief sitzende und nicht sofort sichtbare Konfliktursachen einzugehen und unter Mitwirkung aller Beteiligten eine zufriedenstellende und kreative Lösung zu entwickeln. Aus diesem Grund gilt die Unternehmensmediation auch als besonders ökonomisch und entlastend.
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Wirtschaftsmediation |
Unfairness | Unfairness ist ein Gefühl, bei dem sich jemand ungerecht behandelt fühlt. Vor dem Hintergrund der Mediation hat Unfairness eine besondere Bedeutung. Das Erleben von Unfairness ist untrennbar mit Konflikten und deren Bearbeitung verbunden. Durch das Gefühl der Unfairness werden Konflikte erst zu heiß-diskutierten oder gar emotional ausufernden Konflikten, da sich eine Partei ungerecht behandelt fühlt. Dies ist abhängig von der emotionalen Lage sowie auch davon, wie die Unfairness „erlebt“ wird. Aus psychologischer Sicht ist bei der Wahrnehmung von Unfairness auch entscheidend, wie die betreffende Partei dies subjektiv empfindet und bewertet. Fairness und Unfairness gründen häufig auf einem gesellschaftlichen Konsens. Fairness entspricht dem eigenen Gerechtigkeitsempfinden, während Unfairness als Ungerechtigkeit erachtet wird. Die Gerechtigkeit hat einen hohen Stellenwert. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, wünscht und fordert einen direkten Ausgleich oder eine Wiedergutmachung. Nach dem Gefühl kann Unfairness entweder durch eine konkrete und ausgleichende Handlung oder aber rein kognitiv – durch Interpretationen und Erklärungen – wieder in Fairness umgewandelt werden. Soziale Verhältnisse werden erst dann als fair betrachtet, wenn vor dem Hintergrund des persönlichen Rangs, Anspruchs oder der durchgeführten Handlungen alle das bekommen, was ihnen zusteht. Unfairness wird in der Regel als Empörung geäußert. Empörung ist Motivator und beeinflussender Faktor für individuelle Handlungen und Entscheidungen. Im Bereich der Konflikthistorie und Konfliktbearbeitung kann Unfairness demnach dazu führen, dass ein Konflikt entsteht und die Konfliktbearbeitung stagniert oder eskaliert. Wenn Unfairness als solche systematisch definiert werden soll, müssen verschiedene Gerechtigkeitsdomänen und ihre Perspektiven betrachtet und herangezogen werden. In der gerechtigkeitspsychologischen Forschung wird grob in distributive Gerechtigkeit, Austauschgerechtigkeit, prozedurale Gerechtigkeit sowie Interaktionsgerechtigkeit unterschieden. Gerechtigkeitskonflikte kommen zustande, weil die Parteien häufig ein unterschiedliches Gerechtigkeitsempfinden haben. Im Mediationsverfahren wird dann der diskursive Ansatz gewählt, wonach zunächst die subjektiven Gerechtigkeitsvorstellungen der Medianden erarbeitet und artikuliert werden. Im Anschluss werden die Medianden angeregt, andere Sichtweisen zu erforschen. Nach dem Perspektivwechsel fällt es den Medianden in der Regel leichter, für sich anzunehmen, dass einfach unterschiedliche Empfindungen von Fairness und Unfairness bestehen. Auf dieser Basis können Vorstellungen von Gerechtigkeit relativiert, Ansprüche geklärt, Auseinandersetzungen abgewogen und gemeinsam am Konflikt gearbeitet werden.
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Unabhängigkeit | Der Begriff der Unabhängigkeit beschreibt im Allgemeinen den Zustand der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung sowie Autonomie und steht vor psychologischem Hintergrund auch für Souveränität. Aus rechtlicher Sicht bietet die richterliche Unabhängigkeit und staatliche Unabhängigkeit ein Höchstmaß an Entscheidungsfreiheit. Abgeordnete und Angehörige von Organisationen handeln hingegen parteiunabhängig. Unabhängige Stichproben erfolgen hingegen nach dem Zufallsprinzip. In Bezug auf das Mediationsverfahren gehört die Unabhängigkeit des Mediators zu den Grundlagen des Verfahrens. Nach § 1 Abs. 2 und 3 Mediationsgesetz muss es sich beim Mediator um eine „unabhängige und neutrale Person“ handeln, die „allen Personen gleichermaßen verpflichtet“ ist. Definiert werden dadurch mit Unabhängigkeit, Neutralität und Allparteilichkeit die drei grundlegenden Rollenaspekte des Mediators. In rechtlicher Sicht bezieht sich Unabhängigkeit auf Personen; genauer auf die Medianden. Die Neutralität wird jedoch gegenstands- oder verfahrensbezogen ausgelegt. In der Literatur wird hierzu sprachlich differenziert. Während in der Fachliteratur die Unabhängigkeit das „Sein“ des Mediators beschreibt, wird mit der Neutralität auf das „Verhalten“ des Mediators abgezielt. Ein Mediator muss demnach unabhängig sein sowie sich gegenüber seinen Medianden neutral verhalten. Die grundsätzlichen Anforderungen nach Unabhängigkeit, Neutralität und Allparteilichkeit betreffen demnach die Eigenschaften des Mediators. Verfügt ein Mediator nicht über diese Eigenschaften oder verstößt gegen diese Mediationsgrundsätze, kommt der Vorwurf von mangelhaften Leistungen nebst typischer haftungsrechtlicher Konsequenzen in Betracht. Die Unabhängigkeit eines Mediators bedeutet nach dem Mediationsgesetz, dass er unabhängig von den involvierten Medianden sein muss. Medianden dürfen weder weisungsbefugt gegenüber dem Mediator sein, noch in einem ähnlichen Verhältnis zu ihm stehen. Der Mediator darf nicht personell oder wirtschaftlich in Abhängigkeit zu den Medianden stehen. Eine personelle Abhängigkeit würde vorliegen, wenn der Mediator mit einem Medianden befreundet, verwandt, verschwägert oder auch verfeindet wäre. Dies vor dem Hintergrund, dass der Mediator in diesen Beziehungskonstellationen nach dem Grundsatz der Wahrscheinlichkeit nachhaltige Zweifel an seiner Neutralität widerlegen müsste. Die wirtschaftliche Abhängigkeit beschreibt hingegen potenzielle vertragliche Beziehungen zu den Medianden über das Mediationsverfahren hinaus. Schwierig ist also, wenn der Mediator häufig von einem Medianden beauftragt wird und dieser nun selbst in einem Konflikt dessen Hilfe benötigt. Regelmäßige Mediationen werden dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. In folgenden Mediationen muss sich der Mediator jedoch entsprechend offenbaren. Problematisch könnten Fallkonstellationen mit (betriebs-)interne Mediatoren sein, die bei einem Unternehmen angestellt sind. Hier bedarf es einer klaren Klärung der Rollenverteilung. Dies, zumal man internen Mediatoren auch vorwerfen könnte, weisungsgebunden zu sein. Auf der anderen Seite hebt eine arbeitsrechtlich verankerte Weisungsgebundenheit die grundsätzliche Unabhängigkeit des Mediators nicht auf. Auch hier ist es wichtig, die Rollen zu verdeutlichen und für alle Beteiligten nachvollziehbar zu erörtern, damit kein Zweifel an der Unabhängigkeit des Mediators aufkommt.
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Umweltmediation | Die Umweltmediation dient der Lösung von Konflikten und der Partizipation in Bezug auf infrastrukturelle Projekte. Da es bei der Umweltmediation um Angelegenheiten im öffentlichen Raum geht, wird häufig auch von einer öffentlichen Mediation gesprochen. Eingesetzt wird die Umweltmediation in Städten, Gemeinden und auf überregionalen oder regionalen Ebenen, wenn es beispielsweise um Bau-, Erweiterungs- und Ausbau-Projekte geht. Im Umweltrecht geht es um Konflikte zwischen öffentlichen und privaten Interessen zwischen Vertretern von Umwelt, Wirtschaft, Politik, Sozialem und den Bürgern. Behörden treten dabei in der Regel als Vertreter der öffentlichen Interessen und des Gemeinwohls auf. Bei der Umweltmediation handelt es sich um ein klar strukturiertes und freiwilliges Verfahren, in dem alle Beteiligten gemeinsam nach einer Konfliktlösung suchen. Unterstützung erhalten die Beteiligten durch einen allparteilichen Mediator. Entschieden wird letztendlich durch die Verwaltung oder die Politik. Im Rahmen der Umweltmediation können durch das Einbringen ergänzender Aspekte die zu fällenden Entscheidungen jedoch qualitativ verbessert werden. Der Erfolg einer Umweltmediation hängt von der Klärung ab, welche Gestaltungsspielräume bestehen. Im Idealfall findet das Mediationsverfahren vor der jeweiligen politischen oder behördlichen Entscheidung statt, damit auf diese noch Einfluss genommen werden kann. Im Rahmen der Umweltmediation wird auch denjenigen die Möglichkeit zur Mitsprache eingeräumt, die in förmlichen Verfahren kein Mitspracherecht hätten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Umweltmediator im Vorfeld eine Konfliktfeldanalyse durchgeführt hat und Vertreter der jeweiligen Interessengruppen auswählen konnte. Allen an der Umweltmediation beteiligten Parteien wird eine Verhandlungsposition im gleichen Rang eingeräumt. Das bedeutet auch, dass alle Beteiligten über die gleichen Informationen verfügen und sichergestellt werden kann, dass sensible Informationen vertraulich behandelt werden. Bei der Umweltmediation darf der eingesetzte Mediator nicht aus dem unmittelbaren Kreis der Parteien stammen. Er darf kein Eigeninteresse am Ausgang des Mediationsverfahrens haben. Die Neutralität und Allparteilichkeit des Umweltmediators wird dadurch unterstützt, dass eine Offenlegung des Auftraggebers erfolgt.
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Ultima Ratio Prinzip | Der Begriff Ultima Ratio stammt aus dem Lateinischen und kann frei mit „letztes Mittel“ oder „äußerste Möglichkeit“ übersetzt werden. Ultima Ratio ist demnach die Bezeichnung eines letzten Lösungsweges. In Interessenkonflikten wird mit dem Ultima Ratio der letzte Ausweg oder das letzte Mittel betrachtet, wenn zuvor alle sonstigen Lösungsideen verworfen worden sind. Das Ultima Ratio Prinzip beinhaltet demnach, dass dieses vorbeschriebene letzte Mittel zur Konfliktlösung erst dann ergriffen werden darf, wenn alle anderen möglichen und angemessen erscheinenden Wege keine Aussicht auf Erfolg haben. Das Ultima Ratio Prinzip im ArbeitsrechtDas Ultima Ratio Prinzip findet insbesondere im Arbeitsrecht Anwendung, in dem es beispielsweise bei Kündigungen zu den Grundsätzen gehört. Kündigungen sind immer mit schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen verbunden, weshalb eine Kündigung nach dem Ultima Ratio Prinzip vom Arbeitgeber nur dann ausgesprochen werden darf, wenn alle anderen Maßnahmen ausscheiden. Arbeitgeber müssen die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung abwägen und dürfen sie nur als äußerste geeignete, angemessene und erforderliche Maßnahme nutzen. Alternative und mildere Maßnahmen wären in einigen Fällen Änderungskündigungen, Versetzungen oder Umschulungen.
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