Glossar Mediation

FAQ

Wer sich zum ersten Mal mit dem Thema Mediation auseinandersetzt, wird häufig mit Begriffen aus dem juristischen Bereich konfrontiert. Ich möchte Sie jedoch nicht mit Fachbegriffen beeindrucken, sondern wünschen mir, dass Sie die Inhalte unserer Webseite auch verstehen. Dennoch gibt es Begriffe, bei denen ich der Meinung bin, dass ich sie zum besseren Verständnis noch einmal erläutern sollte. Ich hoffe sehr, dass Sie sich von meinem FAQ-Bereich – den ich im Übrigen kontinuierlich weiter ausbauen werde – motivieren lassen, sich noch detaillierter mit der Mediation zu befassen.

Bitte nutzen Sie meine Kontaktmöglichkeiten, wenn Sie weitere Fragen haben!

 

Begriff Definition
Aussageverweigerungsrecht des Mediators

Ein Aussageverweigerungsrecht ist das Recht, in einem gerichtlichen Verfahren keine Angaben zum Sachverhalt machen zu müssen. Handelt es sich um das Recht eines Zeugen, wird von einem Zeugnisverweigerungsrecht gesprochen.

Die Vertraulichkeit gehört zu den Grundprinzipien der Mediation. Durch die zugesicherte Vertraulichkeit soll verhindert werden, dass in einem potenziell nachfolgenden Gerichtsverfahren nach Scheitern des Mediationsverfahrens diverse Informationen, die in der Mediation offenbart worden sind, gegen die jeweils andere Partei verwendet werden können. Zu Beginn des Mediationsverfahrens verpflichten sich alle am Verfahren Beteiligten nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten zur Vertraulichkeit. Der Mediator informiert die Medianden über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht.

Der Mediator ist nach § 4 Mediationsgesetz auch ohne explizite vertragliche Vereinbarung zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihm steht in Gerichtsverfahren ein Aussageverweigerungsrecht bzw. Zeugnisverweigerungsrecht zu, da er bei der Ausübung seines Berufes mit schutzwürdigen Geheimnissen in Kontakt kommt. Die Verschwiegenheitspflicht des Mediators entfällt nur dann, wenn alle Medianden ihn davon entbinden.

In strafrechtlichen Verfahren ist die Möglichkeit des Aussageverweigerungsrechts oder Zeugnisverweigerungsrechts nicht immer gegeben. Bei Einführung des Mediationsgesetzes wurde auf die Anpassung der StPO Strafprozessordnung verzichtet. Hierin befindet sich in § 53 StPO eine Liste mit Berufs-Geheimnisträgern, denen ein Aussageverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt wird. Hierin werden Anwälte und Geistliche benannt, aber keine Mediatoren. Damit steht nur den Mediatoren, die im Grundberuf wie beispielsweise als Anwalt über ein Aussageverweigerungsrecht zurückgreifen können, die Möglichkeit der Aussageverweigerung zu. Mediatoren aus anderen Berufsgruppen haben dieses Recht nicht automatisch inne.

Das Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators kann nicht nur als Recht betrachtet werden, sondern gleichzeitig auch als Pflicht. Das bedeutet, wenn die Medianden den Mediator von seiner Schweigepflicht entbinden, ist er zu einer Aussage verpflichtet.

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Synonyme - Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunftsverweigerungsrecht
Außergerichtliche Streitbeilegung

Über die herkömmliche Streitbeilegung vor öffentlichen oder staatlichen Gerichten hinaus gibt es fünf Alternativen zur außergerichtlichen Streitbeilegung:

  1. Verhandlung
  2. Schiedsgericht
  3. Schiedsgutachter
  4. Schlichtung
  5. Mediation

Einige der außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren sind freiwillig, während Landesgesetze auch die Zulässigkeit eines Klage- oder Zivilverfahrens davon abhängig machen kann, ob zuvor ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren angestrengt worden ist. Diese gesetzlichen Regelungen, bei bestimmten Konfliktangelegenheiten vor Anstrengung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung herbeizuführen, soll der Entlastung der Zivilgerichte erster Instanz dienen und die Streitschlichtung vermehrt in die gesellschaftlichen Institutionen verlagern.

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann zum Beispiel bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor Amtsgerichten vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden, die einen Streitwert bis zu 750,00 € (Stand: 2019) betreffen. Gleiches gilt für bestimmte Streitigkeiten betreffend das Nachbarrecht und allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie wegen Ehrverletzungen, die nicht den Bereich von Presse oder Rundfunk betreffen. Ausgenommen von diesem Erfordernis, zunächst eine außergerichtliche Streitbeilegung anzustrengen, sind Streitigkeiten in Familiensachen, Zwangsvollstreckungssagen und Angelegenheiten, denen ein Mahnverfahren vorausgegangen ist.

Im Gegensatz zu klassischen Gerichtsprozessen gelten außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren als schneller, diskreter und kostengünstiger.

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Asymmetrische Konflikte

Bei einem asymmetrischen Konflikt sind die Kräfteverhältnisse ungleichmäßig verteilt.

Besonders in Gruppendynamiken machen sich asymmetrische Verhältnisse bemerkbar, wenn beispielsweise nach dem Motto „alle gegen einen“ agiert wird. Dieses Ungleichgewicht kann in Mediationsverfahren Probleme bereiten. Mediatoren müssen grundsätzlich versuchen, ein Gleichgewicht in der Kräfteverteilung zwischen den Medianden herzustellen.
In Mediationen mit Gruppen kann ein Ungleichgewicht aufgrund der Personenanzahl nur schwierig ausgeglichen werden. Hierbei müssen Dynamiken und zahlenmäßige Machtgefälle berücksichtigt werden. Mediatoren müssen Entscheidungen treffen, wie mit asymmetrischen Konflikten umgegangen werden kann und auf welchen Grundsätzen die Mediation aufgebaut werden soll.

In einigen Fällen kann mit einer gesamten Arbeitsgruppe weitergearbeitet werden, um das komplette Potenzial der Gruppe auszuschöpfen. So bekommen alle den Mediationsprozess mit und sind am Ende motiviert, das Ergebnis der Mediation mitzutragen.

In anderen Fällen können Mediatoren darauf setzen, mit einzelnen Personen und einem oder gleich mehreren Delegierten aus der Gesamtgruppe nach dem Grundsatz der Mediation im Machtgleichgewicht zu arbeiten. Dadurch wird dem einzelnen Teilnehmer das traumatische Erlebnis einer Abgrenzung von der Gruppe erspart. Andere Mediatoren nutzen hingegen eine Mediation im Pendelverfahren, um zwischen den getrennten Konfliktparteien zu vermitteln.

Asymmetrische Konflikte können jedoch auch bei Mediationen mit zwei einzelnen Personen als Medianden entstehen. Hier kommt insbesondere ein Ungleichgewicht auf, wenn zum Beispiel ein Mediand kein Muttersprachler ist und Sprachbarrieren die Konfliktarbeit erschweren. Auch dann, wenn es sich bei den Medianden um eine besonders dominante und selbstbewusste Person handelt, die in einem Konflikt mit einer submissiven und unsicheren Person steckt, können diese Charaktereigenschaften zu einer Asymmetrie führen. Bei einzelnen Personen ist es für Mediatoren deutlich einfacher, ein Gleichgewicht wieder herzustellen.

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Assoziation

Der Begriff der Assoziation stammt aus dem Lateinischen und kann mit „Vergesellschaftung“ übersetzt werden. Von einer Assoziation wird gesprochen, wenn mehrere psychische Empfindungen, Vorstellungen, Gedanken und Inhalte einmal bewusst waren und in der Folge die Tendenz aufweisen, immer in derselben „Gesellschaft“ aufzutreten. Gelangt ein solcher „Gesellschafter“ ins Bewusstsein, so folgen andere automatisch nach. Nach Auffassung von Aristoteles folgen Assoziationen drei Grundregeln, nämlich der räumlich-zeitlichen Kontiguität (Beispiel: Tisch – Stuhl), der Ähnlichkeit (Beispiel: Maus – Ratte, Kaninchen – Hase) und der Gegensätze bzw. Kontraste (Beispiel: kalt – heiß, hell – dunkel).

Psychologisch betrachtet ist eine Assoziation eine Verknüpfung von zwei oder mehreren Erlebnissen bzw. Inhalten miteinander. So können Assoziationsketten entstehen, die als Basis der Gedächtnisleistung gelten. Eine Assoziation kann sowohl bewusst als auch unbewusst sein. In der Psychotherapie werden Assoziationen dazu verwendet, um unbewusste Regungen und verdrängte Erlebnisse zu analysieren sowie aufzuspüren. So geschieht dies beispielsweise auch bei der Traum-Analyse oder den weit verbreiteten Analysen, bei dem Patienten ihre Vorstellungen zu Klecksbildern äußern sollen.

Durch Assoziationen kann auch das Lernen erleichtert werden. Werden neue Informationen mit persönlichen Emotionen, Erinnerungen, Orten oder Bildern verknüpft, können diese wieder leichter abgerufen werden. Neue Informationen werden mit bestehenden Informationen vernetzt, Inhalte werden im Zusammenhang integriert, was bei der Verarbeitung und beim Speichern von Informationen hilft. Oft wird auch von sogenannten „Eselsbrücken“ gesprochen, die das Verinnerlichen von Lerninhalten erleichtern sollen.

In der Mediation werden Assoziationen als Methode zur Aufdeckung von unbewussten Konflikten sowie geheimer Wünsche genutzt. In der Praxis wird alles geäußert, was spontan zu den einzelnen Vorstellungen einfällt. Schon Siegfried Freud nutzte Assoziationen als Mittel zur Konfliktbearbeitung. In der Regel nutzen Menschen das assoziative Denken. Welche Assoziation in einem Bereich auftritt, entscheidet dabei das Unterbewusstsein, das auf situative Anforderungen, Erfahrungen, Erziehungseinflüsse und die eigene Persönlichkeit samt individueller Charaktereigenschaften zurückgreift. Assoziatives Denken greift also auf Interessen und Bedürfnisse zurück, sodass ausgedrückt wird, was dem jeweiligen Menschen besonders wichtig ist. Assoziationen werden insbesondere in der dritten Phase der Mediation genutzt, um den Konflikt und seine verborgenen Hintergründe zu durchleuchten und zu erhellen.

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Synonyme - Zusammenschluss, Vereinigung,Verknüpfung
Alternative Dispute Resolution
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Allparteilichkeit

Mit der Allparteilichkeit wird die spezifische und professionelle Einstellung und Haltung von Mediatoren beschrieben. Von ihnen wird Neutralität verlangt und vorausgesetzt. Bei der Allparteilichkeit geht es darum, dass der Mediator offen und ohne Vorurteile durch das Mediationsverfahren führt. Er darf nicht voreingenommen sein und auch die Sachlage nicht bewerten oder kritisieren. Mediatoren müssen zu beiden Mediationsparteien gleich gerecht sein und ihnen die gleiche Wertschätzung entgegenbringen. Allparteilichkeit wird aus diesen Gründen auch Unparteilichkeit genannt.

Der Mediator darf kein persönliches oder auch anders gelagertes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Mediationsverfahrens haben. Es ist seine Aufgabe, den Konflikt völlig ergebnisoffen anzugehen. Die Neutralität des Mediators darf jedoch keinesfalls mit Teilnahmslosigkeit verwechselt werden. Ganz im Gegenteil hat der Mediator die Aufgabe, die Medianden zu stärken sowie ihre Selbstbestimmung und persönlichen Ressourcen zu fördern. Die mediative Grundhaltung soll die Balance, Harmonie und Symmetrie zwischen den Medianden wiederherstellen.

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Synonyme - allparteilich, wertneutral, unvoreingenommen, unparteiisch, vorurteilslos, neutral, unbefangen
Aktives Zuhören

Aktives Zuhören bedeutet in der Mediation, dass einfühlsam auf den Sprechenden eingegangen wird. Beim aktiven Zuhören versucht der Mediator zu verstehen, was seine Medianden bewegt, was sie fühlen und ausdrücken möchten. Es darf jedoch nicht der Eindruck entstehen, dass der Mediator dabei automatisch auch die Sichtweise des Sprechenden annimmt. Beim aktiven Zuhören geht es um das Verständnis für das Gesagte und für den Sprechenden, aber nicht um eine Form der Zustimmung.

Der Mediator entschlüsselt und erkundet durch das aktive Zuhören den Mitteilungs- und Gefühlsinhalt sowie die Wünsche des Sprechenden. Der Sprechende bekommt zu Recht das Gefühl, dass ihm Aufmerksamkeit, Akzeptanz und Interesse zukommt. Dies soll ihn ermutigen, mit seinen Erzählungen fortzufahren und sich für die Mediation zu öffnen. Als Werkzeug in der Mediation gewinnen die Gespräche durch aktives Zuhören an Tiefe, was das Verständnis füreinander steigert. Der Mediator achtet neben den Gesprächsinhalten auch auf die Betonung, die Stimme, die Mimik, die Körpersprache sowie auf Blickkontakte, um die sprachlichen Äußerungen richtig zu deuten.

Für den weiteren Mediationsverlauf kann es hilfreich sein, dass der Mediator zusätzlich Mediationstechniken wie Zusammenfassen, Spiegeln, Umformulieren oder Doppeln nutzt, um Verständnis zu demonstrieren, potenzielle Missverständnisse zu beseitigen und dadurch den Verlauf des Mediationsverfahrens anzuregen.

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Synonyme - aktiv zuhören
ADR

ADR ist die Abkürzung von Alternative Dispute Resolution und beschreibt alternative Methoden zur Streitbeilegung; also Alternativen zum klassischen Gerichtsverfahren. Eine einheitliche Definition zur ADR gibt es nicht, wobei häufig Methoden gemeint sind, bei denen mit Hilfe eines Dritten eine Konfliktlösung gefunden wird, die jedoch nicht immer rechtlich bindend ist. Unter ADR fallen von strukturierten Verhandlungsmethoden bis hin zu Schiedsverfahren zahlreiche außergerichtliche Beilegungsverfahren.

Zu diesen Verfahren gehört auch die Mediation sowie das Schieds- und Schlichtungsverfahren. In Deutschland befinden sich die entsprechenden Vorschriften im Mediationsgesetz, im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und im 10. Buch der ZPO. Mit der ADR-Richtlinie wurde eine EU-Rechtsvorschrift erlassen, die alternative Streitbeilegungsverfahren zwischen Verbrauchern und Unternehmen regelt. Durch die Richtlinie sollen Streitigkeiten über Warenverkäufe und Dienstleistungen im inländischen und grenzüberschreitenden Bereich fair, effektiv und schnell beigelegt werden können.

Siehe auch: https://www.streitvermittler-mediator.de/blog-mediation/alternative-dispute-resolution.html

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Synonyme - Alternative Dispute Resolution, Methoden zur außergerichtlichen Streitbeilegung
Adjudikation

Hier vereinbaren die Parteien, dass die Feststellungen eines kurzfristig beauf­tragten Gutachters zunächst verbindlich sein sollen, eine spätere gerichtliche oder schiedsgerichtliche Überprüfung aber dadurch nicht ausgeschlossen wird. Dies kann z.B. sinnvoll sein, wenn die Parteien wegen eines laufenden Bauprojekts eine schnelle und von ihnen zu respektierende Entscheidung benötigen, damit der Fortgang des Projekts nicht behindert wird, sie sich aber der in diesem Schnellverfahren getroffenen Ent­scheidung nicht endgültig unterwerfen wollen.

Die vorläufige Bindungswirkung wird dadurch erzeugt, dass die Parteien sich vertraglich zur Beachtung des Gutachterspruchs verpflichten, bei Zuwider­handlung also schadensersatz­pflichtig werden.

Das Verfahren hat gleichzeitig eine beweissichernde Funktion, ohne den kontradiktorischen Charakter des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens zu tragen.

Vollstreckbare Anordnungen kann der Adjudikator nach deutschem Recht nicht treffen. Hierfür steht der einstweilige Rechtsschutz im Schiedsgerichtsverfahren zur Verfügung (§ 1041 ZPO). Die Parteien können den Adjudikator als Schiedsrichter einsetzen; viele Schiedsgerichtsordnungen sehen auch ein Eilverfahren vor.

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Achtsamkeit

Der Begriff der Achtsamkeit beschreibt eine Haltung des Bewusstseins. Eine achtsame Haltung bezieht sich ganz bewusst und mit voller Absicht darauf, Gedanken, Gefühle und das Empfinden des Körpers sowie der Umgebung im gegenwärtigen Moment wahrzunehmen. Achtsamkeit bedeutet also das bewusste Erleben der Gegenwart, ohne dabei automatisch in etablierte Handlungs- und Denkmuster zu fallen. Der Verstand hat häufig die Tendenz, in die Vergangenheit oder Zukunft abzuschweifen und führt vom gegenwärtigen Moment weg. Dieses Phänomen haben viele Menschen beispielsweise beim (beiläufigen) Lesen von ein paar Seiten eines Buches feststellen können, weil sie sich unmittelbar danach nicht mehr an den gelesenen Inhalt erinnern konnten. Wer achtsam ein Buch liest, befindet sich im gegenwärtigen Moment in der Geschichte des Buches und „verliert“ keine Zeile.

Im Mediationsverfahren nimmt der Mediator eine achtsame Haltung ein. Durch seine Achtsamkeit kann ein Mediator die Wirklichkeit hinter dem Konflikt erkennen – also so, wie der Konflikt zu diesem Zeitpunkt stattfindet und wirklich ist. Durch die achtsame Haltung verliert sich der Mediator nicht in Automatismen, Gewohnheitsreaktionen, blinden Flecken oder Eigeninterpretationen. Begleitet von Neutralität und Empathie führt die Achtsamkeit des Mediators zu angemessenen, nützlichen und authentischen Handlungen.

Aber auch außerhalb der Mediation gilt Achtsamkeit als hilfreiches Mittel für die Konfliktarbeit und Konfliktklärung. Durch eine achtsame Haltung wird die Präsenz im gegenwärtigen Moment gefördert, was die Wahrnehmung von Emotionen stärkt und erkennen lässt, was parallel in Körper und Seele geschieht. Aus diesem Grund ist die achtsame Praxis auch ein wichtiger Bestandteil in der Verhaltenstherapie, in der sie Stress reduziert und Resilienz fördert.

 

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Abschlussvereinbarung

Mit der Abschlussvereinbarung formulieren die Medianden nach der Mediation die Regelungen, die sie während der Mediationsgespräche gemeinsam erarbeitet und vereinbart haben. Dabei kann eine Abschlussvereinbarung auch beinhalten, dass die Mediation ergebnislos verlaufen ist. Sie kann jedoch auch konkrete Regelungen treffen, wie die Medianden mit dem Konflikt umgehen und wie sie ihre Beziehung in Zukunft gestalten wollen. Die Abschlussvereinbarung kann jedoch auch nur knapp formulierte Absichtserklärungen oder Leitlinien enthalten.

Wirkungen der Abschlussvereinbarung

Werden in der Abschlussvereinbarung konkrete Pflichten und Rechte eines oder auch aller Medianden geregelt, so entfaltet sie die gleiche Wirkung wie ein gewöhnlicher Vertrag zwischen zwei Privatpersonen. Ein Mediand kann demnach auch von dem anderen verlangen, dass die getroffenen Vereinbarungen eingehalten werden. Geschieht dies nicht, können die Ansprüche auch vor Gericht geltend gemacht werden.

Es besteht die Möglichkeit, eine Abschlussvereinbarung zu schließen, die die gleiche rechtliche Wirkung erzielt wie ein gerichtliches Urteil; also ein vollstreckbarer Titel. In diesem Fall kann ein Mediand, ohne vorab ein gerichtliches Verfahren bemühen zu müssen, unmittelbar die Zwangsvollstreckung aus der Abschlussvereinbarung betreiben. Zu diesem Zweck muss die Abschlussvereinbarung einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen und von einem Notar beurkundet werden.

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© 2023 Frank Hartung » Ihr Mediator bei Konflikten in Familie, Erbschaft, Beruf, Wirtschaft, Nachbarschaft und Schule «  

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