Glossar Mediation

FAQ

Wer sich zum ersten Mal mit dem Thema Mediation auseinandersetzt, wird häufig mit Begriffen aus dem juristischen Bereich konfrontiert. Ich möchte Sie jedoch nicht mit Fachbegriffen beeindrucken, sondern wünschen mir, dass Sie die Inhalte unserer Webseite auch verstehen. Dennoch gibt es Begriffe, bei denen ich der Meinung bin, dass ich sie zum besseren Verständnis noch einmal erläutern sollte. Ich hoffe sehr, dass Sie sich von meinem FAQ-Bereich – den ich im Übrigen kontinuierlich weiter ausbauen werde – motivieren lassen, sich noch detaillierter mit der Mediation zu befassen.

Bitte nutzen Sie meine Kontaktmöglichkeiten, wenn Sie weitere Fragen haben!

 

Begriff Definition
Onlinemediation

Mediation basiert auf Kommunikation, weshalb die Onlinemediation zunächst in Erstaunen versetzt. Dank modernster Techniken ist es heute aber durchaus möglich, einen realen Raum für eine Mediation virtuell zu ersetzen. Für eine Onlinemediation bieten sich Tools aus Kamera-, Telefon-, Audio- und Videotechnologien an, durch die komplett digitale und kreative Räume entstehen können. Für die Kommunikation werden dann textbasierte Programme und Chats genutzt, sodass Diskussionen, Brainstormings, Mindmappings und alle anderen Kommunikationsmethoden ermöglicht werden. Grundvoraussetzung für eine Onlinemediation ist daher das Vorhandensein entsprechend leistungsstarker Techniken sowie Zugriffsmöglichkeiten auf das Internet.

Grundsätzlich kann der Mediator also bei einer Onlinemediation alle einzelnen Mediationsphasen online abwickeln. Soll die Onlinemediation zum Beispiel in einer virtuellen Konferenz durchgeführt werden, erhält jeder zum verabredeten Zeitpunkt eine E-Mail mit einem Einladungslink zur jeweiligen Konferenzplattform. Wichtig dabei ist, dass alle Daten zum Zwecke des Datenschutzes verschlüsselt übermittelt werden. Auch technisch unerfahrene Medianden haben in der Regel wenig Probleme mit einer Onlinemediation, da der Mediator bereits im Vorhinein alle technischen Details vorbereitet und anschließend durch die Abläufe führt.

Onlinemediationen haben den Vorteil, dass sie wirtschaftlich sind. Es entfallen Kosten und Zeit für die Anreise, was sich insbesondere bei weit verstreuten Medianden bemerkbar macht. Auch bei besonders emotionsgeladenen Konflikten kann sich die Distanz durch eine Onlinemediation positiv auswirken. Ein Nachteil der Onlinemediation könnte jedoch sein, dass je nach verwendetem Equipment nonverbale Signale wie etwa die Körpersprache oder Mimik verloren gehen oder verfälscht werden. Auch die Möglichkeit, dass sich bei dieser Form der Mediation unerwünschte Personen ungesehen mit im Raum aufhalten und dadurch die Vertraulichkeit in Mitleidenschaft gezogen wird, ist hoch. Letztendlich bietet die fortschrittliche Technik zahlreiche Möglichkeiten, wobei die Vor- und Nachteile der Onlinemediation im Einzelfall immer gegeneinander abgewogen werden sollten.

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Synonyme - Internetmediation, E-Mediation
Ombudsperson

Zwar haben ein Ombudsmann oder eine Ombudsfrau nicht direkt etwas mit einer Mediation oder einem Mediator zu tun, aber ähneln sich im Grundsatz der außergerichtlichen Streitbeilegung. Ombudsmänner, Ombudsfrauen oder Ombudspersonen erfüllen nämlich Aufgaben von unparteiischen Schiedspersonen. Darüber hinaus gibt es noch den Ombudsrat als Gremium aus mehreren Personen. Die Institution des „Ombud“ gibt es seit den 70er Jahren weltweit und kann aus dem Altnordischen im übertragenen Sinn mit „Auftrag“ oder „Vollmacht“ übersetzt werden.

Ein Ombud ist häufig ein Ehrenamt innerhalb einer Organisation, der ungerechte Behandlungen von Personen und Gruppen verhindern soll. Ein Ombudsmann nimmt sein Amt unparteiisch wahr und berücksichtigt als eine Art „Sprachrohr“ insbesondere die Interessen von Kindern, Kranken, Opfern und Menschen, die aus verschiedenen Gründen ansonsten wenig Beachtung finden.

Ombudsmänner haben die Aufgabe, ohne umfangreichen bürokratischen Aufwand in verschiedenen Bereichen Streitigkeiten zu schlichten. Sie betrachten dabei die Streitigkeit unabhängig, wägen die Argumente aller Parteien ab und vergleichen Aufwand, Kosten und Schäden, um eine zufriedenstellende Lösung in erreichbare Nähe zu rücken. Letztendlich sprechen sie eine Empfehlung aus, wie der Streitfall gelöst werden könnte.

In vielen anderen Bereichen, Organisationen und Institutionen innerhalb der EU gelten Ombudsleute als Beschwerdestelle, die sich auch im Bereich der internen Revision und Prävention beschäftigen. Überall dort, wo viele Menschen zusammentreffen, entsteht naturgemäß auch viel Konfliktpotenzial.

Ombudsstellen für spezielle Bereiche

In einigen Staaten vermitteln Ombudsmänner innerhalb von Gefängnissen verschiedene Konflikte. Ein Ombudsmann für den Strafvollzug geht sowohl Klagen von Insassen als auch von Mitarbeitern nach. Auch in der Kinder- und Jugendhilfe, bei der Polizei sowie im öffentlichen Dienst werden Ombudsleute eingesetzt. Je nach Größe der Institution werden Ombudsstellen mit mehreren Mitgliedern unterhalten.

Innerhalb der EU gilt der Europäische Bürgerbeauftragte als Ombudsmann, an den sich jeder Bürger sowie jede natürliche oder juristische Person aus einem Mitgliedstaat wenden kann. Dieser schlichtet Missstände bei rechtssprechenden Tätigkeiten und Verwaltungstätigkeiten von Institutionen und Organen der Gemeinschaft. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten von Gerichten erster Instanz und des Gerichtshofs.

Ombudsleute im zivilen Bereich Deutschlands

In nahezu allen Branchen sorgen Ombudsmänner in Deutschland für die Schlichtung von Streitigkeiten und verfügen über branchenspezifische Fachkenntnisse. Grundsätzlich ist das Einschalten von Ombudsleuten kostenfrei. Bis zu einer bestimmten streitgegenständlichen Betrag (Streitwert) ist der Spruch der Ombudsleute für Unternehmen bindend. Kunden können bei Ablehnung durch den Ombudsmann Klage erheben. Dies vor dem Hintergrund, dass die Zivilgerichte seit 2012 eine außergerichtliche Konfliktbeilegung vorschlagen dürfen. Entscheiden sich die Parteien dafür, wird das bereits anhängige Gerichtsverfahren bis zum Abschluss des Ombud-Verfahrens ruhend gestellt.

Ombudsmänner sind in Deutschland insbesondere im Bereich Versicherungen, Banken, Bausparkassen, Energieversorgung, Immobilien, Verkehrsbetriebe, Schufa, Wissenschaft, Rechtsanwaltschaft, Pflege sowie im Bereich der sozialen Arbeit tätig.

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Synonyme - Ombudsmann,Ombudsfrau
Offenbarung

Unter einer Offenbarung wird eine Mitteilung an einen Dritten verstanden, der dieses Geheimnis oder diese Absicht noch nicht kennt. Aus religiöser Sicht handelt es sich bei der Offenbarung um die Eröffnung von etwas bislang Verborgenem. In der Praxis handelt es sich dabei um die Offenlegung von noch unbekannten Informationen und Fakten.

Grundsätzlich offenbaren Mediatoren keine Informationen, die ihnen im Rahmen des Mediationsverfahrens zugänglich gemacht wurden. Bei der Mediation handelt es sich um ein freiwilliges Verfahren zur Konfliktlösung, das zu jeder Zeit von jedem Beteiligten beendet werden kann. Hierfür benötigen die Medianden einen entsprechenden Vertrauensschutz. Fakten und Informationen, die die Medianden im Rahmen der Mediation offenlegen, dürfen Dritten nicht offenbart oder in einem Gerichtsverfahren verwendet werden. Mediatoren sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Fungieren Rechtsanwälte, Psychologen oder ähnliche Berufsgruppen als Mediatoren, sind sie ebenfalls von Gesetz wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Regelungen und Ausnahmen bei der Offenbarung

Der Schutz vor einer Offenbarung von Geheimnissen und deren Verwertung wird strafrechtlich gewährleistet. Die Medianden können in die Weitergabe von Geheimnissen einwilligen, sofern es dem Mediationsverfahren dienlich ist. Die Einwilligungserklärung muss vor der Offenbarung von Geheimnissen ausdrücklich oder aber konkludent erklärt worden sein.

Kein unbefugtes Offenbaren liegt vor, wenn gem. § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Strafsachen) eine Anzeigepflicht vorliegt. Eine Offenbarung ist des Weiteren dann angezeigt, wenn die öffentliche Ordnung oder ein Kindeswohl gefährdet ist. Gleiches gilt, wenn die Offenbarung der Abwendung einer schwerwiegenden physischen oder psychischen Gefährdung einer Person dient. Das Offenbarungsverbot gilt nicht für Fakten und Informationen, die nach dem Gesetz keiner besonderen Geheimhaltung bedürfen.

Die Offenbarung von Geheimnissen ist nur dann strafbar, wenn dies unbefugt geschieht. Dies setzt voraus, dass die Weitergabe der Informationen ohne Zustimmung und ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Mediator handelt beispielsweise nur dann unbefugt, wenn er ein Geheimnis ohne Zustimmung an einen ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichteten Co-Mediator weitergibt.

 

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© 2023 Frank Hartung » Ihr Mediator bei Konflikten in Familie, Erbschaft, Beruf, Wirtschaft, Nachbarschaft und Schule «  

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