Glossar Mediation

Umgangsrecht

Begriff Definition
Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und gilt für alle minderjährigen Kinder, unabhängig von der Ehe- oder Beziehungsform der Eltern. Es umfasst das Recht auf persönlichen Kontakt, aber auch das Recht auf Information und Mitbestimmung in wichtigen Angelegenheiten des Kindes. Das Umgangsrecht kann sowohl einseitig als auch gemeinsam ausgeübt werden und ist unabhängig von der Ausübung des Sorgerechts.

Umgangsrecht in der Mediation
In der Mediation spielt das Umgangsrecht eine wichtige Rolle, vor allem bei Trennungen oder Scheidungen, bei denen Kinder betroffen sind. Ziel der Mediation ist es, Konflikte zwischen den Eltern zu lösen und eine einvernehmliche Lösung zu finden, die im besten Interesse des Kindes ist. Dabei wird auch das Umgangsrecht thematisiert und gemeinsam mit den Eltern und dem Kind erarbeitet.

Umgangsrecht als Teil der gemeinsamen Elternverantwortung
In der Mediation wird das Umgangsrecht als Teil der gemeinsamen Elternverantwortung betrachtet. Das bedeutet, dass beide Elternteile für das Wohl des Kindes verantwortlich sind und gemeinsam Entscheidungen treffen sollten, die dem Kindeswohl dienen. Das Umgangsrecht ist somit nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht, die von beiden Elternteilen wahrgenommen werden sollte.

Beispiel aus der Mediation
Ein Ehepaar hat sich getrennt und hat einen gemeinsamen Sohn im Alter von 6 Jahren. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht, der Vater möchte jedoch sein Umgangsrecht regelmäßig ausüben. In der Mediation werden die Gründe für die Trennung und die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes erörtert. Gemeinsam wird ein Umgangsplan erarbeitet, der die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt und eine regelmäßige und stabile Beziehung zu beiden Elternteilen ermöglicht. Durch die gemeinsame Entscheidung und die Einbeziehung des Kindes in den Prozess wird das Umgangsrecht zu einem wichtigen Bestandteil der gemeinsamen Elternverantwortung und trägt somit zum Wohl des Kindes bei.

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