Glossar Mediation

Vorbefassungsverbot

Begriff Definition
Vorbefassungsverbot

Mit der Vorbefassung gemäß § 3 Abs. 2 Mediationsgesetz ist verknüpft, dass ein Mediator nicht tätig werden darf, wenn dieser bereits vor dem Mediationsverfahren in der gleichen Sache für einen Medianden bzw. eine Partei tätig war. Auch nach der Mediation darf der Mediator nicht in der gleichen Angelegenheit für einen Medianden bzw. eine Partei tätig werden. Bei dieser Regelung wird von der Vorbefassung gesprochen. Für Berufszweige wie Notare oder Mediatoren gilt ein Vorbefassungsverbot.

Nach dem Mediationsgesetz muss es sich bei Mediatoren um unabhängige und neutrale Personen handeln, die ohne eigene Entscheidungsbefugnis die Medianden durch das Mediationsverfahren führen. Sind Mediatoren gegenüber einer Partei durch soziale bzw. vertragliche Verpflichtungen oder ein anderes Abhängigkeitsverhältnis nicht völlig unabhängig, dürfen sie nach den Regelungen zur Vorbefassung in diesem Fall nicht tätig werden. Das Vorbefassungsverbot greift auch dann, wenn Mediatoren im Bereich ihres professionellen Settings durch Vorgaben vom Anstellungsträger oder Arbeitgeber nicht unabhängig sind, also beispielsweise Einigungsquoten erfüllen sollen.

Von einer Vorbefassung wird auch ausgegangen, wenn ein Mediator vor dem Mediationsverfahren in der gleichen Angelegenheit in einer anderen Rolle als der des Mediators für einen Medianden bzw. eine Partei tätig geworden ist. Nach dem Vorbefassungsverbot darf der Mediator in dieser Sache ebenfalls nicht in der Mediation tätig werden. Das Vorbefassungsverbot bezieht sich vor diesem Hinblick also auf die Zeiträume vor, während und nach dem Mediationsverfahren.

Zu den Gründen bezüglich der strengen Regeln bei der Vorbefassung gehört, dass Mediatoren nicht riskieren dürfen, ihre Allparteilichkeit und damit das Vertrauen der Medianden aufs Spiel zu setzen. Deshalb dürfen sie Medianden auch nicht gleichzeitig rechtlich, betriebswirtschaftlich, psychosozial oder anders beraten und coachen. Des Weiteren ist es wegen der Regelungen zur Vorbefassung beispielsweise auch nicht möglich, dass in Behörden und öffentlichen Trägern beschäftigte Mitarbeiter gleichzeitig auch als Mediatoren auftreten, sofern keine Trennung von interessengeleiteten und parteilichen Beratungen erfolgen kann. Generell gilt das Vorbefassungsverbot für Mediatoren, die bereits beratend in einer Konfliktsituation tätig waren auch dann nicht, wenn die Medianden damit einverstanden wären.

 

Synonyme: Vorbefassung

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