Obligatorische Streitschlichtung
Begriff | Definition |
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Obligatorische Streitschlichtung | Eine obligatorische Streitschlichtung nach §15a EGZPO bezieht sich auf ein Verfahren, das im Zivilprozessgesetz (ZPO) verankert ist und dazu dient, Streitigkeiten zwischen den Parteien außergerichtlich beizulegen. Dabei handelt es sich um eine verpflichtende Maßnahme, die von den Gerichten angeordnet werden kann, um eine außergerichtliche Einigung der Streitparteien zu erreichen. In der Regel wird eine solche Streitschlichtung von den Gerichten angeordnet, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Ziel ist es, die Gerichte zu entlasten und eine schnelle und kostengünstige Lösung für den Streit zu finden.
Fazit |