Glossar Mediation

Umweltmediation

Begriff Definition
Umweltmediation

Die Umweltmediation dient der Lösung von Konflikten und der Partizipation in Bezug auf infrastrukturelle Projekte. Da es bei der Umweltmediation um Angelegenheiten im öffentlichen Raum geht, wird häufig auch von einer öffentlichen Mediation gesprochen. Eingesetzt wird die Umweltmediation in Städten, Gemeinden und auf überregionalen oder regionalen Ebenen, wenn es beispielsweise um Bau-, Erweiterungs- und Ausbau-Projekte geht. Im Umweltrecht geht es um Konflikte zwischen öffentlichen und privaten Interessen zwischen Vertretern von Umwelt, Wirtschaft, Politik, Sozialem und den Bürgern. Behörden treten dabei in der Regel als Vertreter der öffentlichen Interessen und des Gemeinwohls auf.

Bei der Umweltmediation handelt es sich um ein klar strukturiertes und freiwilliges Verfahren, in dem alle Beteiligten gemeinsam nach einer Konfliktlösung suchen. Unterstützung erhalten die Beteiligten durch einen allparteilichen Mediator. Entschieden wird letztendlich durch die Verwaltung oder die Politik. Im Rahmen der Umweltmediation können durch das Einbringen ergänzender Aspekte die zu fällenden Entscheidungen jedoch qualitativ verbessert werden.

Der Erfolg einer Umweltmediation hängt von der Klärung ab, welche Gestaltungsspielräume bestehen. Im Idealfall findet das Mediationsverfahren vor der jeweiligen politischen oder behördlichen Entscheidung statt, damit auf diese noch Einfluss genommen werden kann. Im Rahmen der Umweltmediation wird auch denjenigen die Möglichkeit zur Mitsprache eingeräumt, die in förmlichen Verfahren kein Mitspracherecht hätten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Umweltmediator im Vorfeld eine Konfliktfeldanalyse durchgeführt hat und Vertreter der jeweiligen Interessengruppen auswählen konnte. Allen an der Umweltmediation beteiligten Parteien wird eine Verhandlungsposition im gleichen Rang eingeräumt. Das bedeutet auch, dass alle Beteiligten über die gleichen Informationen verfügen und sichergestellt werden kann, dass sensible Informationen vertraulich behandelt werden.

Bei der Umweltmediation darf der eingesetzte Mediator nicht aus dem unmittelbaren Kreis der Parteien stammen. Er darf kein Eigeninteresse am Ausgang des Mediationsverfahrens haben. Die Neutralität und Allparteilichkeit des Umweltmediators wird dadurch unterstützt, dass eine Offenlegung des Auftraggebers erfolgt.

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