Glossar Mediation

Offenbarung

Begriff Definition
Offenbarung

Unter einer Offenbarung wird eine Mitteilung an einen Dritten verstanden, der dieses Geheimnis oder diese Absicht noch nicht kennt. Aus religiöser Sicht handelt es sich bei der Offenbarung um die Eröffnung von etwas bislang Verborgenem. In der Praxis handelt es sich dabei um die Offenlegung von noch unbekannten Informationen und Fakten.

Grundsätzlich offenbaren Mediatoren keine Informationen, die ihnen im Rahmen des Mediationsverfahrens zugänglich gemacht wurden. Bei der Mediation handelt es sich um ein freiwilliges Verfahren zur Konfliktlösung, das zu jeder Zeit von jedem Beteiligten beendet werden kann. Hierfür benötigen die Medianden einen entsprechenden Vertrauensschutz. Fakten und Informationen, die die Medianden im Rahmen der Mediation offenlegen, dürfen Dritten nicht offenbart oder in einem Gerichtsverfahren verwendet werden. Mediatoren sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Fungieren Rechtsanwälte, Psychologen oder ähnliche Berufsgruppen als Mediatoren, sind sie ebenfalls von Gesetz wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Regelungen und Ausnahmen bei der Offenbarung

Der Schutz vor einer Offenbarung von Geheimnissen und deren Verwertung wird strafrechtlich gewährleistet. Die Medianden können in die Weitergabe von Geheimnissen einwilligen, sofern es dem Mediationsverfahren dienlich ist. Die Einwilligungserklärung muss vor der Offenbarung von Geheimnissen ausdrücklich oder aber konkludent erklärt worden sein.

Kein unbefugtes Offenbaren liegt vor, wenn gem. § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Strafsachen) eine Anzeigepflicht vorliegt. Eine Offenbarung ist des Weiteren dann angezeigt, wenn die öffentliche Ordnung oder ein Kindeswohl gefährdet ist. Gleiches gilt, wenn die Offenbarung der Abwendung einer schwerwiegenden physischen oder psychischen Gefährdung einer Person dient. Das Offenbarungsverbot gilt nicht für Fakten und Informationen, die nach dem Gesetz keiner besonderen Geheimhaltung bedürfen.

Die Offenbarung von Geheimnissen ist nur dann strafbar, wenn dies unbefugt geschieht. Dies setzt voraus, dass die Weitergabe der Informationen ohne Zustimmung und ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Ein zur Verschwiegenheit verpflichteter Mediator handelt beispielsweise nur dann unbefugt, wenn er ein Geheimnis ohne Zustimmung an einen ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichteten Co-Mediator weitergibt.

 

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