Glossar Mediation

Unabhängigkeit

Begriff Definition
Unabhängigkeit

Der Begriff der Unabhängigkeit beschreibt im Allgemeinen den Zustand der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung sowie Autonomie und steht vor psychologischem Hintergrund auch für Souveränität. Aus rechtlicher Sicht bietet die richterliche Unabhängigkeit und staatliche Unabhängigkeit ein Höchstmaß an Entscheidungsfreiheit. Abgeordnete und Angehörige von Organisationen handeln hingegen parteiunabhängig. Unabhängige Stichproben erfolgen hingegen nach dem Zufallsprinzip.

In Bezug auf das Mediationsverfahren gehört die Unabhängigkeit des Mediators zu den Grundlagen des Verfahrens.

Nach § 1 Abs. 2 und 3 Mediationsgesetz muss es sich beim Mediator um eine „unabhängige und neutrale Person“ handeln, die „allen Personen gleichermaßen verpflichtet“ ist. Definiert werden dadurch mit Unabhängigkeit, Neutralität und Allparteilichkeit die drei grundlegenden Rollenaspekte des Mediators.

In rechtlicher Sicht bezieht sich Unabhängigkeit auf Personen; genauer auf die Medianden. Die Neutralität wird jedoch gegenstands- oder verfahrensbezogen ausgelegt. In der Literatur wird hierzu sprachlich differenziert. Während in der Fachliteratur die Unabhängigkeit das „Sein“ des Mediators beschreibt, wird mit der Neutralität auf das „Verhalten“ des Mediators abgezielt. Ein Mediator muss demnach unabhängig sein sowie sich gegenüber seinen Medianden neutral verhalten.

Die grundsätzlichen Anforderungen nach Unabhängigkeit, Neutralität und Allparteilichkeit betreffen demnach die Eigenschaften des Mediators. Verfügt ein Mediator nicht über diese Eigenschaften oder verstößt gegen diese Mediationsgrundsätze, kommt der Vorwurf von mangelhaften Leistungen nebst typischer haftungsrechtlicher Konsequenzen in Betracht.

Die Unabhängigkeit eines Mediators bedeutet nach dem Mediationsgesetz, dass er unabhängig von den involvierten Medianden sein muss. Medianden dürfen weder weisungsbefugt gegenüber dem Mediator sein, noch in einem ähnlichen Verhältnis zu ihm stehen. Der Mediator darf nicht personell oder wirtschaftlich in Abhängigkeit zu den Medianden stehen.

Eine personelle Abhängigkeit würde vorliegen, wenn der Mediator mit einem Medianden befreundet, verwandt, verschwägert oder auch verfeindet wäre. Dies vor dem Hintergrund, dass der Mediator in diesen Beziehungskonstellationen nach dem Grundsatz der Wahrscheinlichkeit nachhaltige Zweifel an seiner Neutralität widerlegen müsste. 

Die wirtschaftliche Abhängigkeit beschreibt hingegen potenzielle vertragliche Beziehungen zu den Medianden über das Mediationsverfahren hinaus. Schwierig ist also, wenn der Mediator häufig von einem Medianden beauftragt wird und dieser nun selbst in einem Konflikt dessen Hilfe benötigt. Regelmäßige Mediationen werden dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. In folgenden Mediationen muss sich der Mediator jedoch entsprechend offenbaren.

Problematisch könnten Fallkonstellationen mit (betriebs-)interne Mediatoren sein, die bei einem Unternehmen angestellt sind. Hier bedarf es einer klaren Klärung der Rollenverteilung. Dies, zumal man internen Mediatoren auch vorwerfen könnte, weisungsgebunden zu sein. Auf der anderen Seite hebt eine arbeitsrechtlich verankerte Weisungsgebundenheit die grundsätzliche Unabhängigkeit des Mediators nicht auf. Auch hier ist es wichtig, die Rollen zu verdeutlichen und für alle Beteiligten nachvollziehbar zu erörtern, damit kein Zweifel an der Unabhängigkeit des Mediators aufkommt.

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