Glossar Mediation

Vergütungsvereinbarung

Begriff Definition
Vergütungsvereinbarung

Bei einer Mediation schließen die Medianden mit dem Mediator eine Mediationsvereinbarung, die in der Regel auch eine Vergütungsvereinbarung beinhaltet.

Jeder Mediator kann sein Honorar frei vereinbaren. Es macht auch keinen Unterschied, ob es sich um einen Anwalt-Mediator oder einen Mediator aus einer anderen Berufsgruppe handelt. Seit dem 01.07.2004 gibt es für Anwalt-Mediatoren allerdings nach § 34 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) eine spezielle Gebührenregelung, die aber ebenfalls von einer freien Honorarvereinbarung ausgeht.

Generell wird Mediatoren empfohlen, auf eine schriftliche Vergütungsvereinbarung hinzuwirken. Dies geschieht zu Beginn, wenn die Grundsätze des Mediationsverfahrens erläutert und eine Mediationsvereinbarung geschlossen wird. Grundsätzlich gehört auch eine Vergütungsvereinbarung von vornherein in den Mediationsvertrag. Wird jedoch keine Vergütungsvereinbarung getroffen, richten sich die Gebühren nach dem bürgerlichen Recht; genauer nach § 612 BGB. Vergütungsvereinbarungen können auch mündlich getroffen werden, wovon aus Transparenz- und Nachweisgründen jedoch abgeraten wird.

Es ist demnach auch wichtig, schon vor Beginn der eigentlichen Mediation eine Klärung herbeizuführen, wie hoch das Entgelt für den Mediator ausfällt und wer von den Medianden dafür aufkommen muss. Im Idealfall teilen sich die Medianden die Kosten für die Mediation je zur Hälfte, damit auch die Unparteilichkeit des Mediators nicht in Zweifel gezogen werden kann. Denkbar sind jedoch auch Freistellungsvereinbarungen oder Zahlungszusagen für eine spätere Kostenerstattung, sofern eine Partei aktuell nicht zahlungsfähig ist.

In der Vergütungsvereinbarung können individuelle Abreden getroffen werden. Häufig wird ein Honorar auf Stundenbasis oder ein Tagessatz vereinbart. Die Sätze für Zeithonorare von Mediatoren variieren enorm. Im Durchschnitt werden Stundensätze zwischen 150,00 € bis 400,00 € und Tagessätze zwischen 1.250,00 € und 2.250,00 € zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen berechnet. Auf anwaltlichem Gebiet kann die Vergütung sogar noch etwas höher ausfallen. Ohne Vergütungsvereinbarung hat der Mediator einen Anspruch auf Erstattung der üblichen Vergütung nach § 612 II BGB.

Neben Honorar und Vergütung kann auch die Erstattung von Auslagen in der Vergütungsvereinbarung geregelt werden. Zu den Auslagen gehören beispielsweise Reisekosten, Saalmieten, Sachverständigengebühren oder Portokosten, die der Mediator vorgelegt hat.

Synonyme: Honorarvereinbarung

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