Glossar Mediation

Mediationsvertrag

Begriff Definition
Mediationsvertrag

Der Begriff des Mediationsvertrages kann als eine Art Sammelbegriff betrachtet werden. Neben dem Mediationsvertrag gelten auch die Mediationsvereinbarung, die Mediationsabrede und weitere Vereinbarungen bzw. Verträge zum Vertragswerk der Mediation.

Bei der Mediationsabrede handelt es sich um die vertragliche Übereinkunft der Medianden, die Mediation durchzuführen. Ein Mediatorvertrag wird hingegen zwischen dem Mediator und den Medianden geschlossen und beinhaltet die Beauftragung zur Mediation sowie die detaillierten Vertragsabreden. Beide Vereinbarungen können auch in einem Vertrag fixiert werden, die dann wiederum Mediationsvertrag, Mediationsvereinbarung, Mediations-Rahmenvereinbarung oder Verhandlungsvertrag genannt wird. Bei der Abschlussvereinbarung handelt es sich wiederum um die am Ende des Mediationsverfahrens getroffene Einigung der Medianden, sofern die Mediation erfolgreich war.

Alle im Rahmen einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen und Verträge unterliegen vor dem Hintergrund der Rechtsverbindlichkeit des privaten Rechts, des Vertragsrechts, des Bürgerlichen Rechts und des Mediationsgesetzes. Abweichungen und Besonderheiten gelten dann, wenn es sich bei dem Mediator um einen Anwalts- oder Notar-Mediator handelt. Dennoch eröffnen Mediationsverträge allen Beteiligten ein hohes Maß an Vertragsfreiheit und viele Gestaltungsmöglichkeiten. Auch wenn Mediationsverträge grundsätzlich mündlich geschlossen werden können, bietet sich vor dem Hintergrund der professionellen Berufsausübung immer ein schriftlich fixiertes Dokument an.

Klassischer Inhalt eines Mediationsvertrages

Ein Mediationsvertrag wird in der Regel zwischen den Medianden selbst sowie zwischen den Medianden und dem Mediator geschlossen.
Typische Verträge regeln folgende Inhalte:

  • Die Benennung und Bezeichnung der am Mediationsverfahren Beteiligten; also die Vertragsparteien des Mediationsverfahrens. Hinzu kommt eine kurze Erläuterung zum Mediationsgrund bzw. Konflikt.
  • Festlegung der Grundsätze des Mediationsverfahrens. Ein Mediationsverfahren ist immer freiwillig, die Beauftragung des Mediators muss einvernehmlich geschehen. Der Mediator erklärt seine Unabhängigkeit, Neutralität, Allparteilichkeit und Verschwiegenheit. Die Grundsätze und Abläufe des Mediationsverfahrens müssen vorab erläutert werden.
  • Die Regelungen zu den Mediationsleistungen des Mediators und die Vereinbarung des Honorars. Hier können auch Regelungen zur Honorar- bzw. Kostenübernahme und Kostenteilung getroffen werden.
  • Die Mediationsbedingungen, was teilnehmende Personen sowie den zeitlichen und örtlichen Rahmen betreffen.
  • Regelungen der Rahmenbedingungen für das Verfahren, was Standards, Regeln und Informationen anbelangt.
  • Klärung der Haftungsfragen.
  • Festlegung von Besonderheiten in Bezug auf die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme am Mediationsverfahren.
  • Erörterung und Klärung der Aufgaben und Pflichten des Mediators.
  • Bei Bedarf: Hinweise und Klarstellungen berufsspezifischer Details bei Anwaltsmediatoren oder Notarmediatoren.
  • Hinweise und Belehrungen zum Widerruf.
  • Erklärungen zum Datenschutz.

Im Mediationsvertrag werden die Rahmenbedingungen für das komplette Mediationsverfahren geregelt. Eine gängige Mediationsvereinbarung enthält alle Rechte und Pflichten der am Verfahren beteiligten Personen.

Synonyme: Mediationsvereinbarung,Mediationsabrede

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