Grundsätze der Mediation |
Die Mediation ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung, bei dem eine neutrale dritte Person, der Mediator, die Konfliktparteien dabei unterstützt, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. Das Mediationsgesetz (MediationsG) regelt in § 3 die Grundsätze, die bei der Durchführung einer Mediation zu beachten sind. Diese Grundsätze sind von zentraler Bedeutung für den Erfolg und die Qualität einer Mediation und dienen der Sicherstellung eines fairen und transparenten Verfahrens.
- Freiwilligkeit
Der Grundsatz der Freiwilligkeit besagt, dass die Teilnahme an einer Mediation freiwillig ist und keine Zwangsmittel angewendet werden dürfen, um eine Einigung zu erzielen. Die Konfliktparteien müssen aus freiem Willen an der Mediation teilnehmen und können diese jederzeit beenden. Auch der Mediator darf keine Druckmittel anwenden, um eine Einigung zu erzwingen.
- Eigenverantwortlichkeit
Die Konfliktparteien sind für den Verlauf und das Ergebnis der Mediation selbst verantwortlich. Sie entscheiden eigenständig über die Inhalte und den Ablauf der Mediation und sind auch für die Umsetzung einer erarbeiteten Lösung verantwortlich. Der Mediator unterstützt lediglich bei der Kommunikation und der Erarbeitung von Lösungen, jedoch trifft er keine Entscheidungen für die Parteien.
- Neutralität und Unabhängigkeit
Der Mediator muss neutral und unabhängig sein. Das bedeutet, dass er keine persönlichen Interessen an einer bestimmten Lösung haben darf und auch keine Verbindung zu einer der Konfliktparteien haben sollte. Er muss unparteiisch und objektiv agieren und darf keine einseitige Beratung oder Unterstützung anbieten.
- Vertraulichkeit
Die Vertraulichkeit ist ein zentraler Grundsatz der Mediation und dient dem Schutz der Privatsphäre und der freien Kommunikation der Konfliktparteien. Alles, was im Rahmen der Mediation besprochen wird, unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf keine Informationen ohne Einwilligung der Parteien offenlegen.
- Allparteilichkeit
Der Mediator muss allen Konfliktparteien gegenüber allparteilich sein. Das bedeutet, dass er keine Partei bevorzugt oder benachteiligt, sondern allen Parteien gleichwertig gegenübersteht. Er muss die Interessen und Bedürfnisse aller Parteien berücksichtigen und eine ausgewogene Kommunikation zwischen ihnen fördern.
- Transparenz
Die Mediation muss transparent gestaltet werden, um den Konfliktparteien eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Dazu gehört, dass der Mediator die Parteien über den Ablauf, die Kosten und die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mediation aufklärt. Auch die Einbeziehung von Rechtsberatung oder anderen Experten muss transparent erfolgen.
- Verfahrensautonomie
Die Konfliktparteien haben die Möglichkeit, das Verfahren der Mediation selbst zu gestalten und anzupassen. Sie können beispielsweise die Themen und Ziele der Mediation festlegen oder auch den Zeitrahmen bestimmen. Der Mediator unterstützt sie dabei, das Verfahren auf ihre Bedürfnisse und Interessen abzustimmen.
Zusammenfassung Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur Lösung von Konflikten außerhalb des Gerichts, wobei eine neutrale dritte Person, der Mediator, hilft, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Grundsätze der Mediation, geregelt im Mediationsgesetz, beinhalten Freiwilligkeit, Eigenverantwortlichkeit der Parteien, Neutralität und Unabhängigkeit des Mediators, Vertraulichkeit, Allparteilichkeit und Transparenz des Verfahrens. Die Konfliktparteien können das Mediationsverfahren eigenständig gestalten und an ihre Bedürfnisse anpassen.
Synonyme:
MediationsG § 3
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